Polens Verfassungsgericht gegen EGMR
Konkret geht es um Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die von 47 Staaten unterzeichnet wurde - darunter auch Polen. “Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten (...) oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird“, heißt es darin. Dieser Artikel dürfe vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht angewandt werden, um die Unabhängigkeit der Richter am Verfassungsgericht zu prüfen, heißt es nun in dem Urteil.
"Man kann den Verfassungsgerichtshof nicht als Gericht betrachten"
Grundlage der Unabhängigkeit der Verfassungsrichter seien “die polnische Verfassung und andere Gesetze“. In seiner Urteilsbegründung brachte der Verfassungsrichter Wojciech Sych dies auf die Formel: “Man kann den Verfassungsgerichtshof nicht als Gericht betrachten.“ Somit müsse Polen auch ein bestimmtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht umsetzen. Die jetzige Entscheidung des Verfassungsgerichts bezieht sich auf ein Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs vom 07.05.2021. Die Firma Xero Flor hatte geklagt, nachdem das polnische Verfassungsgericht ihren Fall abgelehnt hatte. Weil es Zweifel an der rechtmäßigen Ernennung eines der Richter gab, die diese Entscheidung getroffen hatten, rief die Firma das Gericht in Straßburg an. Dieses gab dem Kläger Recht und sprach ihm eine Entschädigung zu.