Verband Sozialer Wettbewerb klagte
Der Verband Sozialer Wettbewerb will die Frage grundsätzlich klären lassen und hat eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Auch dort waren in einem Prospekt aus dem Herbst 2018 bei Getränken und Joghurt im Glas die reinen Preise abgedruckt, mit dem Zusatz "zzgl... Pfand". Die Höhe des Pfandes konnte je nach angebotenem Getränk unterschiedlich ausfallen. Der Verband hält diese Form der Angabe für unzulässig. Tatsächlich hatte der BGH schon in den 1990er Jahren entschieden, dass das Pfand im Preis enthalten sein muss. Das sei ein Gebot der Preisklarheit. Die Politik schrieb in die Preisangabenverordnung aber etwas anderes. Dort steht bis heute, dass "eine rückerstattbare Sicherheit" extra anzugeben ist, nicht im Gesamtbetrag.
Vorschrift wohl in Widerspruch zu europäischem Recht
Und die Sache wird noch komplizierter: Denn diese Vorschrift ist wohl inzwischen durch europäisches Recht überholt – die deutsche Verordnung wurde aber nicht entsprechend angepasst. Die BGH-Richterinnen und -Richter müssen diesen Konflikt nun auflösen. "Was sollen die armen Lebensmittelhändler denn machen?", fragte der BGH-Anwalt des Kieler Unternehmens, Christian Rohnke. "Das ist eine ganz klare Vorschrift." Die Kunden hätten sich längst daran gewöhnt, dass das Pfand extra steht. Auch das diene der Preisklarheit. Der Vertreter des Verbandes, Peter Wassermann, hielt dagegen: "Nur weil alle oder die meisten es falsch machen, kann ich doch nicht sagen, ich muss es hinnehmen." Viele Verbraucher brächten die Pfandflaschen außerdem nie zurück, bekämen also nichts erstattet.
Anrufung des EuGH nicht ausgeschlossen
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch sagte, der Fall sei nur vermeintlich einfach, rechtlich aber kompliziert. Das Urteil soll in nächster Zeit verkündet werden, ein Termin stand zunächst nicht fest. Weil es um Unionsrecht geht, ist auch denkbar, dass der Senat den Europäischen Gerichtshof einschaltet.