Untersuchungshaft währt seit Mai 2016
Der Angeklagte befindet sich seit Mai 2016 in Untersuchungshaft. Ihm wird Mord, gefährliche Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.
Angeklagter vor BVerfG erfolgreich
Wegen einer zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung der Vorsitzenden Richterin musste im Dezember 2017 erneut mit der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) begonnen werden. Im August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Angeklagten Haftbeschwerde ein, die das Pfälzische OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 16.10.2018 als unbegründet verworfen hatte. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hob die angefochtene Entscheidung des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
OLG Zweibrücken: Voraussetzungen für Haftfortdauer nicht erfüllt
Das OLG hat nun der Haftbeschwerde stattgegeben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung die Kriterien konkretisiert, die erfüllt sein müssen, um die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz einer ungenügenden Verhandlungsdichte zu rechtfertigen. Der Strafsenat habe für seine erneute Entscheidung weitere Informationen zur Belastungssituation der Schwurgerichtskammer des LG Frankenthal und zu den auf die Belastungssituation erfolgten Maßnahmen der Justizverwaltung eingeholt. Deren Überprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen, unter denen die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ausnahmsweise zu rechtfertigen wäre, nicht erfüllt sind.