Pfälzisches OLG Zweibrücken hebt Untersuchungshaft im "Frankenthaler Babymordprozess" auf

Im "Frankenthaler Babymordprozess" muss der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 31.01.2019 entschieden. Es reagierte damit auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte einen Haftfortdauerbeschluss des OLG vom Oktober 2018 aufgehoben, weil er nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen entspreche (BeckRS 2019, 423).

Untersuchungshaft währt seit Mai 2016

Der Angeklagte befindet sich seit Mai 2016 in Untersuchungshaft. Ihm wird Mord, gefährliche Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.

Angeklagter vor BVerfG erfolgreich

Wegen einer zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung der Vorsitzenden Richterin musste im Dezember 2017 erneut mit der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) begonnen werden. Im August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Angeklagten Haftbeschwerde ein, die das Pfälzische OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 16.10.2018 als unbegründet verworfen hatte. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hob die angefochtene Entscheidung des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

OLG Zweibrücken: Voraussetzungen für Haftfortdauer nicht erfüllt

Das OLG hat nun der Haftbeschwerde stattgegeben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung die Kriterien konkretisiert, die erfüllt sein müssen, um die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz einer ungenügenden Verhandlungsdichte zu rechtfertigen. Der Strafsenat habe für seine erneute Entscheidung weitere Informationen zur Belastungssituation der Schwurgerichtskammer des LG Frankenthal und zu den auf die Belastungssituation erfolgten Maßnahmen der Justizverwaltung eingeholt. Deren Überprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen, unter denen die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ausnahmsweise zu rechtfertigen wäre, nicht erfüllt sind.

OLG Zweibrücken, Keine Angabe vom 31.01.2019

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2019.

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