Das Video ging viral: Die 30-jährige Yanni Gentsch joggte im Februar durch einen Kölner Park, als sie einen Mann bemerkte, der ihr auf einem Fahrrad folgte. Was ohnehin schon eine bedrohliche Situation für eine junge Frau sein kann, wurde noch schlimmer, als sie feststellte, dass er sie mit seinem Handy filmte. Doch Gentsch entschloss sich, ihn nicht zu ignorieren oder gar wegzurennen. Sie drehte sich um und stellte den Mann – sich nun selbst dabei filmend – zur Rede. Nach zwischenzeitlichen Diskussionen, warum sie denn als Frau eine solche Laufhose trage – der Mann verstand sie offenbar als Einladung – brachte sie ihn dazu, seine Aufnahmen wieder von seinem Handy zu löschen.
Gentsch wollte auch Anzeige gegen den Mann erstatten. Doch sie musste feststellen: Sein Verhalten war schmutzig, ekelhaft, würdelos, aber wohl nicht strafbar. Andere Menschen ohne deren Einverständnis zu filmen, ist in Deutschland keine Straftat. Zwar gibt es den sogenannten Upskirting-Paragraphen § 184k StGB; doch dieser erfasst eben genau das: einer Person unter den Rock oder einen sonstigen Sichtschutz zu fotografieren – jedoch nicht, das zu aufzunehmen, was für jedermann sichtbar ist. Das betreffende Körperteil muss "gegen Anblick geschützt" sein, heißt es in der Norm. Ein bekleideter weiblicher Körper in der Öffentlichkeit ist das aber nicht.
Über 120.000 Unterstützer für Strafbarkeit von Voyeur-Aufnahmen
Nun fordert Gentsch, eben das auch unter Strafe zu stellen. Sie hat dazu eine sehr erfolgreiche Petition mit dem Titel "Voyeur-Aufnahmen strafbar machen" gestartet, die inzwischen über 120.000 Unterschriften gesammelt hat (Stand: 29. August 2025). Am Montag übergab Gentsch die Petition symbolisch an NRW-Justizminister Benjamin Limbach (Grüne). Der sicherte Gentsch seine Unterstützung zu und sprach den vielsagenden Satz: "Wir müssen bei allen Formen von Belästigungen schauen, wo wir Strafbarkeitslücken haben, um die zu schließen."
Liberalen Strafrechtlerinnen und Strafrechtlern dürften sich bei diesem Satz wohl eher die Nackenhaare aufstellen, wissen sie doch: Wo die Politik Strafbarkeitslücken sucht, wird sie immer welche finden – ob es der Gerechtigkeit oder der Funktionsfähigkeit der überlasteten Staatsanwaltschaften hilft oder nicht.
Doch berechtigten Schutzinteressen der Bevölkerung nachzugehen ist eben auch Aufgabe des Strafrechts, sodass sich ein genauerer Blick auf das Vorhaben lohnt. Zwar erschöpft sich die Forderung der Kölnerin – wie für eine Petition üblich und geeignet – in wenigen Sätzen, ein überprüfbarer Gesetzentwurf liegt nicht vor. Doch lässt sich recht gut erkennen, was Gentsch mit ihren Unterstützerinnen und Unterstützern und auch Justizminister Limbach vorschwebt: Jegliche Bildaufnahme eines fremden Körpers soll strafbar sein, wenn sie ohne Einverständnis und mit einer voyeuristischen bzw. sexuellen Motivation gefertigt wurde. Geht das zu weit – oder geht nicht eher die Übergriffigkeit von Männern zu weit, die der Staat bislang nicht sanktioniert?
§ 184k StGB: Sexuell motiviert, auch wenn‘s nicht im Gesetz steht?
Fakt ist, dass schon § 184k StGB in seiner heutigen Fassung umstritten ist. Die Vorschrift wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt, um das sogenannte "Upskirting" oder "Downblousing" unter Strafe zu stellen. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber vor, sie in § 201a Abs. 1 StGB zu integrieren, also der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zuzuordnen. Man entschloss sich dann aber, sie ins Sexualstrafrecht zu verschieben, weil nicht das Recht am eigenen Bild, sondern die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts im Vordergrund stehe (BT-Drs. 19/20668, 15).
Hieran entzündet sich seitdem Kritik, weil die sexuelle Selbstbestimmung nicht durch das bloße Begehren anderer beeinträchtigt sei. Das Problem: Wenn ein unerwünschtes Foto von einer anderen Person durch die – nicht einmal im Tatbestand enthaltene – sexuelle Motivation zur Straftat wird, begibt man sich in die Nähe eines Gesinnungsstrafrechts. "Die Gesetzesbegründung, dass niemand gegen seinen Willen zum Objekt sexuellen Begehrens gemacht werden dürfe, ist schlichtweg Unfug" meint deshalb Joachim Renzikowski, Strafrechtsprofessor an der Universität Halle-Wittenberg, gegenüber beck-aktuell. "Denn um Gedanken - nichts anderes ist 'Begehren' - sollte sich das Recht schon deshalb nicht kümmern, weil Gedanken bekanntlich frei sind, d.h. man kann sie gar nicht unterbinden."
Verbreiten darf man unerwünscht aufgenommene Bilder dagegen schon heute nicht, § 22 S. 1 KUG regelt, dass Bilder anderer Personen "nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden" dürfen. § 33 KUG stelle Verstöße gar unter Strafe, gibt Renzikowski zu bedenken. "Man sollte sich einmal überlegen, weshalb der Gesetzgeber damals nicht auch die bloße Herstellung unter Strafe gestellt hat", so Renzikowski. Zudem müsse die abgebildete Person für eine Straftat nach dem KUG auch erkennbar sein, was etwa bei einer Rückansicht nicht ohne weiteres der Fall sei.
Den Tatbestand von § 184k StGB noch auszudehnen, kann der Strafrechtslehrer sich beim besten Willen nicht vorstellen: "Es gibt derzeit anscheinend Vorstellungen, den Staat als Versicherungsanstalt gegen jede Art von Unbill in Anspruch zu nehmen", kritisiert Renzikowski. "Das Recht, insbesondere das Strafrecht, wird durch solche Vorstellungen völlig überfordert. Die alte Erkenntnis, dass das Strafrecht nur bei gravierenden Rechtsverletzungen eingreifen sollte, scheint völlig verloren gegangen zu sein. Ein Ende ist bei solchen Vorstellungen nicht erkennbar."
Was soll geschützt werden? Sitte oder Sexualität?
Doch was hat es nun auf sich mit § 184k ? Was soll er verhindern, was genau schützen? Strafrecht braucht, um sich zu legitimieren, ein konkretes Schutzgut, sonst verkommt es zum Sittenschutz. Auf den ersten Blick scheint die Frage leicht zu beantworten, mit den Worten des Gesetzgebers: Es geht darum, dass Frauen nicht zum Objekt sexueller Fantasien Fremder degradiert werden.
Das mag gesellschaftlich absolut wünschenswert sein, doch ist es auch ein strafrechtlich zu schützendes Rechtsgut? Oder bedarf es, wie Renzikowski in seiner Kommentierung zu § 184k schreibt, "einer gewissen Körperlichkeit", um die sexuelle Selbstbestimmung zu beeinträchtigen? "Tatsächlich gibt es kein Recht, das die eigene Sexualität vor fremden Begehrungen schützt, sondern das Recht, dass die eigene Sexualität nicht von anderen zum bloßen Objekt gemacht wird" schreibt Renzikowski. Die Benutzung eines Fotos zur sexuellen Stimulation sei etwas anderes als die Vornahme einer sexuellen Handlung an der abgebildeten Person.
Wo aber nun die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung endet und wo die guten Sitten anfangen, ist nicht so leicht zu beantworten. Die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut ist nicht etwa durch den gesamten 13. Abschnitt des StGB hinweg einheitlich definierbar, dazu sind die Ausrichtungen der Tatbestände zu unterschiedlich. Sie wird daher in der Literatur eher als Oberbegriff der Schutzrichtung sämtlicher Sexualdelikte gebraucht, die nicht nur die aktive Sexualität und vor Zwang schützen, sondern auch davor, zum Objekt herabgewürdigt zu werden. Dass dazu niemand körperlich missbraucht werden muss, zeigt sich daran, dass auch fiktive Pornographie unter den Tatbestand der Kinderpornographie fällt.
Dass es etwas mehr braucht, als eine bekleidete Person in der Öffentlichkeit zu filmen, meint aber auch Katharina Sachen, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht der Universität Trier: "Sicherlich handelt es sich um ein sozial inadäquates Verhalten, das wir als Gesellschaft nicht tolerieren sollten und dem wir uns entschieden entgegenstellen sollten", betont sie gegenüber beck-aktuell. "Dass das Strafrecht als schärfstes Schwert des Rechtsstaats das richtige Mittel ist, um solchen unerwünschten Verhaltensweisen wirksam zu begegnen, bezweifle ich jedoch. Statt reflexartig Straftatbestände zu schaffen oder – wie hier gefordert – einen bestehenden Straftatbestand nachzuschärfen, erscheinen mir eine offene gesellschaftliche Debatte sowie zivil- und ordnungsrechtliche Reaktionsmöglichkeiten die geeigneteren Mittel zu sein."
"Bloßes Symbolstrafrecht"
Ab wann ein voyeuristisches Foto strafbar sein sollte, beantwortet auch die Petition nicht klar. Bedarf es dazu einer sexualisierten Darstellung, etwa einer knappen oder ganz fehlenden Bekleidung? Gentsch schreibt dazu, Voyeurismus müsse strafbar sein – "egal, ob mit oder ohne nackte Haut". Doch geht es überhaupt nicht um (fehlende) Bekleidung? Ein Foto im Schneeanzug könnte wohl nur mit viel Fantasie als sexuell stimulierend angesehen werden, ein Foto einer Frau in enger Sporthose, im Bikini oder gar nackt in einer öffentlichen Dusche schon. Es zeigt sich: Was gemeint ist, leuchtet allen irgendwie ein, doch dies rechtssicher umzusetzen, ist etwas ganz anderes. Das Strafrecht braucht vor allen anderen Rechtsgebieten eine trennscharfe Abgrenzung, denn es verleiht dem Staat die Macht, Freiheit zu nehmen; deshalb gilt hier ein strenges Bestimmtheitsgebot. Bürgerinnen und Bürger müssen vorhersehen können, ob sie sich mit einer Handlung strafbar machen oder nicht.
Letztlich bliebe bei einer möglichen Reform des § 184k StGB, die als maßgebliches strafbarkeitsbegründendes Merkmal die sexuelle Motivation enthielte, noch ein nicht zu unterschätzendes Beweisproblem. Auf ein subjektives Merkmal wie sexuelles Begehren verzichtet § 184k StGB in seiner derzeitigen Form – "aus gutem Grund", meint Renzikowski. Wie also sollte man im Strafprozess mit hinreichender Gewissheit nachweisen, dass eine heimliche Aufnahme einer eher alltäglichen Szene voyeuristisch gedacht war? "Ich sehe ein erhebliches Problem hinsichtlich der Justiziabilität einer solchen Strafnorm, da eine sexuelle Motivation in den wenigsten Fällen nachweisbar sein dürfte", meint die Strafrechtlerin Sachen. "Eine Erweiterung von § 184k StGB auf die Strafbarkeit des Fotografierens oder Filmens bekleideter Körperteile ließe sich praktisch kaum durchsetzen und bliebe daher bloßes Symbolstrafrecht."