Personengesellschaftsrecht soll modernisiert werden
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Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts veröffentlicht. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und aus diesem Anlass das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst werden.

Rechtsfähige GbR soll als Grundform etabliert werden

Das gesetzliche Leitbild der GbR sei bislang die nicht rechtsfähige Gelegenheitsgesellschaft (zum Beispiel die Lottotippgemeinschaft), erläutert das Ministerium. Abweichend davon sei heute aber ein erheblicher Anteil der GbR auf Dauer angelegt und zu dem Zweck gegründet, mit der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilzunehmen. Beispiele seien die Praxisgemeinschaft aus Ärzten oder die grundstücksbesitzende GbR. Versuche der Rechtsprechung, für diese Gesellschaften interessengerechte Lösungen zu finden, hätten Unklarheiten und Rechtsunsicherheit nicht vollends beseitigen können. Dem helfe der Gesetzentwurf ab: Im BGB solle nunmehr der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt werden, die als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet werde. Sie sei an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet.

Einführung freiwilligen öffentlichen Gesellschaftsregisters

Nach dem Gesetzentwurf soll zudem ein freiwilliges öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt werden. Kunden und Geschäftspartner von GbR könnten daraus verlässliche Kenntnis über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften erlangen. Künftig könnten Gesellschafter ihre Gesellschaft in das Register eintragen lassen, sie müssten dies aber nicht, betont das Bundesjustizministerium. Mit der Eintragung könnten wesentliche Eckdaten der Gesellschaft rechtssicher für die Öffentlichkeit aus dem Gesellschaftsregister abgelesen werden. Will die GbR ein Grundstück erwerben, sei die Voreintragung im Gesellschaftsregister künftig Voraussetzung für die Grundbucheintragung. So müssten die Gesellschaftsverhältnisse künftig nicht mehr im Grundbuch eingetragen und aktuell gehalten werden. Das entlaste Grundbuchämter, Notariate und Kreditgeber.

Weitere Regelungen

Um die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freier Berufe wie zum Beispiel von Architekten, Ärzten und Rechtsanwälten weiter zu flexibilisieren, schaffe das Gesetz ferner die Grundlage dafür, dass sie sich künftig auch als GmbH & Co. KG organisieren können. Dies ermögliche es, ihre Haftung – anders als bei der PartG mbB – auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (zum Beispiel Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen). Schließlich sieht der Gesetzentwurf laut Justizministerium Regelungen vor, mit denen Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften einfach und rechtssicher beigelegt werden können.

Stellungnahmen bis 16.12.2020 möglich

Wie das Bundesjustizministerium abschließend mitteilt, hat es den Entwurf an Länder und Verbände verschickt und auf seiner Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise hätten nun Gelegenheit, bis zum 16.12.2020 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen will das Ministerium auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2020.