Umdenken nach Insolvenz von Thomas Cook
Als Konsequenz aus der Insolvenz von Thomas Cook im September 2019 und dem Einspringen des Staates bei der Entschädigung betroffener Reisekunden hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, der bei der Insolvenzabsicherung für Pauschalreisen einen Systemwechsel vollzieht: Statt der bisherigen Absicherung durch den Abschluss von Versicherungen soll ein Reisesicherungsfonds etabliert werden, in den Pauschalreiseanbieter umsatzabhängig einzahlen.
vzbv: Ausgewogene Interessenabwägung
Der vzbv weise bereits seit vielen Jahren darauf hin, dass die Insolvenzabsicherung im deutschen Pauschalreiserecht nicht europarechtskonform ausgestaltet ist. Dies gelte insbesondere für die Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro pro Versicherer und Geschäftsjahr. Den nun vorliegenden Referentenentwurf mit dem verankerten brancheninternen Solidaritätsprinzip begrüßt der vzbv überwiegend. Er attestiert dem Ministerium, trotz der durch die Pauschalreiserichtlinie eng gesteckten Regulierungsgrenzen die Interessen der Reisenden mit denen der Pauschalreiseanbieter sorgfältig abgewogen zu haben.
Strikte Rechts- und Fachaufsicht durch Ministerium begrüßt
Neben der Ausgestaltung des Fonds begrüßt der vzbv vor allem, dass dieser einer strikten Rechts- und Fachaufsicht durch das Justizministerium unterliegt, denn nur so sei sichergestellt, dass die Vorgaben des Reiserechts auch wirklich beachtet werden. Sämtliche im Entwurf vorgesehenen Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen wie etwa Verfügungen über das Fondsvermögen einzuschränken oder zu untersagen, seien positiv zu bewerten.
Abzudeckender Marktanteil zu gering
Der vzbv äußert allerdings auch einige Kritikpunkte. Insbesondere moniert er den vom Reisesicherungsfonds abzudeckenden Marktanteil (15%) als viel zu niedrig. Zwar müssten laut
Sofortige Umstellung und schärfere Sanktionen gefordert
Zudem bedauert der vzbv die eingeräumte Übergangszeit für die Einrichtung des Fonds. Nach seiner Ansicht sollte die Umstellung auf das neue Modell so bald wie möglich erfolgen, am besten noch während der COVID-19-Krise, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist. Ferner fordert der Verband, die in § 147b GewO geregelten Sanktionen bei Verstößen gegen die Insolvenzabsicherungspflicht zu verschärfen. Insbesondere eine persönliche Haftung des Geschäftsführers eines Pauschalreiseveranstalters mit empfindlichen Sanktionsmöglichkeiten (Geldstrafen/Freiheitsentzug) werde Missbrauch am besten verhindern, so der vzbv.