OVG hält Einzelfallprüfung für erforderlich
Gründe für derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit seien der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen und von der Stadt Köln in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung auch ansonsten nicht dargetan worden, begründet das OVG seine Entscheidung. Je nach Ort und Anlass der Versammlung oder des Aufzugs könne eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein oder auch nicht. Dies bedürfe jedoch einer Einzelfallprüfung, die nicht durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ersetzt werden könne.
Anordnung infektionsrechtlicher Schutzmaßnahmen möglich
Gleiches gelte für die angeordnete Maskenpflicht für alle Versammlungsteilnehmer unabhängig von der Größe der Versammlung und der Möglichkeit zur Einhaltung von Abständen. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe in Kenntnis der derzeitigen Pandemielage in diesem Bundesland für Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als 25 Personen keine Maskenpflicht angeordnet. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in Köln so wesentlich von der landesweiten unterscheide, dass diese eine pauschal abweichende Regelung erfordere. Das OVG hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Stadt unbenommen sei, in Würdigung der Umstände des Einzelfalls der für den 11.11.2020 geplanten Versammlungen notwendige infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.