Pau­scha­le Ver­samm­lungs­be­schrän­kun­gen der Stadt Köln sind un­zu­läs­sig

Die All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt Köln, wo­nach an einer Ver­samm­lung im Stadt­ge­biet nicht mehr als 100 Per­so­nen teil­neh­men dür­fen, eine Mas­ken­pflicht für alle teil­neh­men­den Per­so­nen mit Aus­nah­me der Red­ner gilt sowie Auf­zü­ge ver­bo­ten sind, ist rechts­wid­rig. Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter mit zwei Eil­be­schlüs­sen ent­schie­den. Die bei­den An­trag­stel­ler haben für den 11.11.2020 ver­schie­de­ne Kund­ge­bun­gen und einen Auf­zug in Köln an­ge­mel­det.

OVG hält Ein­zel­fall­prü­fung für er­for­der­lich

Grün­de für der­art pau­scha­le Be­schrän­kun­gen der Ver­samm­lungs­frei­heit seien der All­ge­mein­ver­fü­gung nicht zu ent­neh­men und von der Stadt Köln in Bezug auf den ge­sam­ten Gel­tungs­be­reich der All­ge­mein­ver­fü­gung auch an­sons­ten nicht dar­ge­tan wor­den, be­grün­det das OVG seine Ent­schei­dung. Je nach Ort und An­lass der Ver­samm­lung oder des Auf­zugs könne eine Be­schrän­kung der Teil­neh­mer­zahl er­for­der­lich sein oder auch nicht. Dies be­dür­fe je­doch einer Ein­zel­fall­prü­fung, die nicht durch den Er­lass einer All­ge­mein­ver­fü­gung er­setzt wer­den könne.

An­ord­nung in­fek­ti­ons­recht­li­cher Schutz­maß­nah­men mög­lich

Glei­ches gelte für die an­ge­ord­ne­te Mas­ken­pflicht für alle Ver­samm­lungs­teil­neh­mer un­ab­hän­gig von der Größe der Ver­samm­lung und der Mög­lich­keit zur Ein­hal­tung von Ab­stän­den. Der nord­rhein-west­fä­li­sche Ver­ord­nungs­ge­ber habe in Kennt­nis der der­zei­ti­gen Pan­de­mie­la­ge in die­sem Bun­des­land für Teil­neh­mer an Ver­samm­lun­gen unter frei­em Him­mel mit einer Teil­neh­mer­zahl von nicht mehr als 25 Per­so­nen keine Mas­ken­pflicht an­ge­ord­net. Es be­stün­den keine hin­rei­chen­den An­halts­punk­te dafür, dass sich die Si­tua­ti­on in Köln so we­sent­lich von der lan­des­wei­ten un­ter­schei­de, dass diese eine pau­schal ab­wei­chen­de Re­ge­lung er­for­de­re. Das OVG hat al­ler­dings dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es der Stadt un­be­nom­men sei, in Wür­di­gung der Um­stän­de des Ein­zel­falls der für den 11.11.2020 ge­plan­ten Ver­samm­lun­gen not­wen­di­ge in­fek­ti­ons­recht­li­che Schutz­maß­nah­men an­zu­ord­nen. Die Be­schlüs­se sind un­an­fecht­bar.

OVG Münster - 13 B 1765/20

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2020.

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