Pauschale Quarantäne-Pflicht nach Einreise aus dem Ausland rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 13.05.2020 dem Eilantrag eines Mannes gegen die durch die Coronavirus-Eindämmungsverordnung angeordnete vierzehntägige häusliche Quarantäne nach seiner Einreise aus Schweden stattgegeben. Es könne nicht mehr pauschal davon ausgegangen werden, dass alle aus dem Ausland nach Hamburg einreisenden Personen ansteckungsverdächtig sind, betonte das Gericht und forderte stattdessen eine Prüfung im Einzelfall.

Verordnung: Auslandsrückkehrer müssen grundsätzlich in häusliche Quarantäne

Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sind alle aus dem Ausland einreisenden Personen verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Die Verordnung sieht Ausnahmen von dieser Verpflichtung für bestimmte Berufsgruppen vor. Zudem kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Befreiung von der häuslichen Quarantäne erteilen. Alle rückkehrenden Personen sind zudem verpflichtet, die Gesundheitsbehörden unverzüglich über ihre Rückkehr und gegebenenfalls auftretende Krankheitssymptome zu informieren.

Antragsteller verwies auf geringes Ansteckungsrisiko

Der Antragsteller hielt sich in bis zu seiner Rückkehr nach Hamburg am 07.05.2020 für mehrere Wochen in Schweden auf und macht geltend, während seines Auslandsaufenthalts in einer abgelegenen Region Schwedens, in der bisher wenige Infektionsfälle aufgetreten seien, keiner relevanten Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen zu sein. Seinen Antrag auf Erteilung einer Befreiung lehnte die Freie und Hansestadt Hamburg ab, da kein besonderes, anerkennenswertes Interesse des Reiserückkehrers daran bestehe, sich nicht in Quarantäne zu begeben. Das von der Privatperson daraufhin angestrengte Eilverfahren hatte vor dem VG nunmehr Erfolg.

Gericht hält Einzelfallprüfung für erforderlich

Nach der Entscheidung des VG erweist sich die generelle Regelung zur Quarantänepflicht in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig. Das Infektionsschutzgesetz verlange für die Anordnung einer Quarantäne unter anderem, dass der Betroffene ansteckungsverdächtig sei. Diese Voraussetzung liege voraussichtlich nicht vor. Es könne mittlerweile nicht mehr pauschal davon ausgegangen werden, dass alle aus dem Ausland nach Hamburg einreisenden Personen ansteckungsverdächtig sind. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung von einer derartigen Quarantänepflicht Auslandsreisen, die weniger als fünf Tage dauerten, ausgenommen sind. Für nicht ansteckungsverdächtige Personen komme wegen der freiheitsbeschränkenden Wirkung der Quarantäneverpflichtung deren pauschale Anordnung auf der Grundlage der Coronavirus-Eindämmungsverordnung nicht in Betracht. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Infektion

Die Quarantäne war nach Ansicht des VG auch nicht zum Schutz Dritter vor Infektionen bis zu einer erneuten – weiterhin möglichen – Einzelfallentscheidung der Behörde aufrechtzuerhalten. Weder das Reiseziel noch das gewählte Transportmittel noch die Betätigung und Unterbringung des Antragstellers während seines Auslandsaufenthalts begründeten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Infektion. Das Gebiet, in dem sich der Kläger in Schweden aufgehalten habe, weise im Durchschnitt keine höhere Quote an festgestellten Erkrankungen pro Einwohner auf als Hamburg. Gegen die Entscheidung kann die Stadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020 - 15 E 1967/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2020.