Allgemeinverfügung zur Räumung von Lützerath hat Bestand
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© Thomas Banneyer / dpa

Die Allgemeinverfügung des Landrats des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20.12.2022 hat weiterhin Bestand. Das darin ausgesprochene Aufenthalts- und Betretensverbot ist voraussichtlich rechtmäßig, entschied  gestern das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Es bestätigte damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen.

Unzuständigkeit und Ermessensfehler geltend gemacht

Der Landrat des Kreises Heinsberg hat mit Allgemeinverfügung vom 20.12.2022 für konkret bezeichnete Flächen der Ortschaft Lützerath den Aufenthalt, das Betreten und das Befahren bis zum 13.02.2023 untersagt sowie darauf hingewiesen, dass ab dem 10.01.2023 mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durch Ausübung von unmittelbarem Zwang zu rechnen sei. Die RWE Power AG will das zu Erkelenz gehörende Lützerath abreißen, um die darunter liegende Kohle abzubauen. Klimaaktivisten, die die wenigen Gebäude besetzt haben, wollen dies verhindern. Die Antragstellerin, die in Lützerath für das Bündnis "Die Kirche im Dorf lassen" Mahnwachen veranstaltet, sah sich durch das ausgesprochene Verbot in ihren Rechten verletzt, und beantragte beim Verwaltungsgericht Aachen vorläufigen Rechtsschutz. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Landrat sei für den Erlass der Allgemeinverfügung nicht zuständig gewesen. Auch gebe es für einen mehrwöchigen Platzverweis keine Rechtsgrundlage. Der Kreis Heinsberg habe zudem ermessensfehlerhaft gehandelt und die Rechtspositionen der vom Platzverweis betroffenen Personen nicht hinreichend berücksichtigt.

Allgemeinverfügung von Polizei- und Ordnungsrecht gedeckt

Das VG Aachen lehnte den Antrag ab, die hiergegen eingelegte Beschwerde zum OVG Münster blieb nun auch erfolglos. Der Fünfte Senat des OVG entschied, dass die Allgemeinverfügung bei vorläufiger Prüfung rechtmäßig ist. Der Landrat habe sie erlassen dürfen, nachdem der Bürgermeister der Stadt Erkelenz ein Einschreiten endgültig abgelehnt hatte. Auch sei der Platzverweis vom nordrhein-westfälischen Polizei- und Ordnungsrecht gedeckt. Der unberechtigte Aufenthalt von Personen auf den betroffenen Flächen sei zudem ohne Einwilligung der berechtigten RWE Power AG zivilrechtlich rechtswidrig und stelle damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals vertragliche (Betretens-) Rechte für Teilflächen auf dem Gelände behauptet, sei dies zudem nicht glaubhaft gemacht.

Kein Berufen auf "zivilen Ungehorsam"

Die sich in Lützerath aufhaltenden Personen können sich außerdem laut OVG nicht auf einen Rechtfertigungsgrund des "zivilen Ungehorsams" berufen. Denn das staatliche Gewaltmonopol als Grundpfeiler moderner Staatlichkeit sei einer Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams grundsätzlich nicht zugänglich. Zur Beendigung des Rechtsverstoßes durfte auch der Platzverweis angeordnet werden, heißt es im mitgeteilten Beschluss weiter. Dabei sei die zulässige Dauer eines Platzverweises nach dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz ("vorübergehend") von der im Einzelfall konkret in Rede stehenden Gefahr abhängig. Auf die Frage, ob die Allgemeinverfügung auch mit einer Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit gerechtfertigt werden kann, komme es dagegen nicht an, weil bereits der Schutz der Rechtspositionen der im Verfahren beigeladenen RWE Power AG den Platzverweis trage.

OVG Münster, Beschluss vom 09.01.2023 - 5 B 14/23

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2023.