In Thüringen bleibt es vorerst bei der 2G-Regel im Einzelhandel. Das Oberverwaltungsgericht Weimar hat den Eilantrag eines bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmens mit Filialen in Thüringen gegen die 2G-Zugangsbeschränkung in der Landes-Corona-Verordnung (ThürSARS-CoV-2-IFS-MaßnVO) für Einzelhandelsgeschäfte abgelehnt. Die Gerichtsentscheidungen zu 2G-Regelungen im Einzelhandel bleiben damit weiter uneinheitlich.
OVG verweist auf Infektionsgeschehen und Omikron
Soweit das niedersächsische OVG in Lüneburg mit Beschluss vom 22.12.2021 eine andere Beurteilung für das dortige Landesrecht vornimmt, folgt dem der Senat für die Thüringer Rechtslage nicht. Maßgeblich dafür sei ein erheblich abweichendes Infektionsgeschehen in Thüringen sowie der plausible Ansatz des Thüringer Verordnungsgebers, in dieser dramatischen Situation infektionsübertragende Kontakte insbesondere stärker gefährdeter Personengruppen grundsätzlich zu unterbinden. Dies müsse umso mehr im Hinblick auf die wesentlich erhöhte Übertragbarkeit der Omikron-Virusvariante gelten. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage einer gleichheitswidrigen Behandlung müsse angesichts der notwendigen schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Bewertung einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Weimar, Beschluss vom 30.12.2021 - 30.12.2021 3 EN 775/21
Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2022.
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