Sportveranstaltungen in Thüringen vorerst weiter ohne Zuschauer

Das nach der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung geltende Verbot von Zuschauern bei Sportveranstaltungen ist vorläufig nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht Weimar hat den Eilantrag einer Sportveranstalterin auf Außervollzugsetzung der betreffenden Vorschrift am 10.01.2022 mit Blick auf die bedeutsamen Belange des allgemeinen Gesundheitsschutzes abgelehnt.

Volleyball-Sportveranstalterin wendete sich gegen Zuschauerverbot

Eine Sportveranstalterin im Volleyballsport, die mit ihrer Damenmannschaft in der ersten Volleyball-Bundesliga im Bereich des Profisports tätig ist,  begehrte die Außervollzugsetzung des § 29 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung. Nach der derzeit geltenden Vorschrift ist die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern untersagt.

OVG lehnt Eilantrag ab

Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen sei ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie und zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke des Gesundheitsschutzes. Ungeachtet dessen, dass nicht eindeutig bestimmt werden könne, welchen konkreten Beitrag zum Infektionsgeschehen das Zusammenkommen im Rahmen von Sportveranstaltungen leiste, sei unbestreitbar, dass ein Zuschauerverbot die Möglichkeiten des unmittelbaren Kontakts von Personen und damit der Übertragung des Virus durch Tröpfchen und Aerosole entgegenwirke und damit zu einem Absinken der Zahl der an COVID-19-Erkrankten und letztlich auch zu einer Verringerung der intensivmedizinisch zu behandelnden Patienten führe. Dies gelte umso mehr, als die Omikron- Variante, die sich augenblicklich im Vormarsch befinde, wohl eine deutlich stärkere Infektionsdynamik aufweise.

Mögliche Ungleichbehandlung nicht im Eilverfahren klärbar

Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage einer gleichheitswidrigen Behandlung zwischen Sportveranstaltungen und anderen vom Zuschauerverbot nicht betroffenen vergleichbaren Veranstaltungen müsse angesichts der notwendigen schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Bewertung einer Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2022.