OVG Weimar: Regionalplan Nordthüringen teilweise unwirksam

Die Festsetzungen des Regionalplans Nordthüringen, mit denen Teile der Landschaft des Südharzer Zechsteingürtels als Vorranggebiete zur Freiraumsicherung ausgewiesen werden sind unwirksam, da das durch den Landesentwicklungsplan vorgegebene Rohstoffsicherungsinteresse nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar mit Urteil vom 29.11.2017 entschieden (Az. 1 N 624/13; 1 N 672/13).

Sachverhalt

Die Urteile ergingen in zwei Normenkontrollverfahren, in denen Antragstellerinnen jeweils Unternehmen waren, die Gips und Anhydrit abbauen. Diese sehen sich durch den Regionalplan in ihren Möglichkeiten zum Abbau dieser Rohstoffe in den Vorranggebieten Freiraumsicherung Hunnengrube/Katzenschwanz/Sattelköpfe (FS-56) und Rüdigsdorfer Schweiz/Harzfelder Holz/Steinberg/Eichenberg (FS-70) beeinträchtigt. In diesen befinden sich Gipslagerstätten.

OVG: Vorgaben des Landesentwicklungsplans wurden nicht beachtet

Das Oberverwaltungsgericht hat den Unternehmen Recht gegeben. Die Regionale Planungsgemeinschaft Nordthüringen, in denen Nordthüringer Kommunen zusammengeschlossen sind, habe bei ihrer Planung die im Landesentwicklungsplan 2004 (LEP 2004) enthaltene Vorgabe zu beachten gehabt, wonach in den Regionalplänen für den Abbau und für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete “Rohstoffe“ auszuweisen sind. Demgegenüber weise der Regionalplan für Gips und Anhydrit gerade keine entsprechenden Gebiete für die langfristige Sicherung der Versorgung mit diesen Rohstoffen aus. Vielmehr liege der Ausweisung der Vorranggebiete “Rohstoffe“, die für andere Lagerstätten erfolgt sei, insoweit ein allenfalls mittelfristiger Ansatz zugrunde, nämlich ein Planungshorizont von 15 Jahren.

Vollständige Verlagerung der Rohstoffversorgung in andere Gebietskategorien unzulässig

Die fehlende Beachtung der Vorgabe des LEP 2004 habe die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Ausweisung der Vorranggebiete FS 56 und 70 zur Folge, da die Antragsgegnerin sich hierbei von der Vorstellung habe leiten lassen, sie könne die langfristige Sicherung hinsichtlich der Rohstoffe Gips und Anhydrit insgesamt in diese Vorranggebiete “verlagern“. Dies sei mit der angesprochenen landesplanerischen Vorgabe nicht vereinbar. Sie zwinge zwar nicht dazu, sämtliche Gebiete, in denen sich Rohstoffe befänden oder vermutet würden, als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Rohstoffe auszuweisen. Der Plangeber habe aber nach den landesplanerischen Vorgaben die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung nicht vollständig in andere Gebietskategorien verlagern dürfen.

OVG Weimar, Urteil vom 29.11.2017 - 1 N 624/13

Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2017.

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