Auflagenbescheid unzureichend – Bestehen von Gefahren nicht hinreichend aufklärbar
Das OVG hat die Aufhebung des Vollzugs der Auflagen vor allem damit begründet, dass in der Kürze der Zeit die gebotene vertiefte rechtliche und tatsächliche Prüfung nicht mehr in ausreichendem Maße möglich sei. Dies sei im Wesentlichen durch das sehr kurzfristige Handeln der Behörde verursacht worden und zu deren Lasten zu gewichten. So habe nicht mehr hinreichend aufgeklärt werden können, ob die für die einzelnen Auflagen angeführten Gefahren hinreichend konkret waren, um die versammlungsrechtlichen Beschränkungen zu begründen. Insoweit bestätigte das OVG die Kritik des VG an der mangelnden Darlegung des Auflagenbescheides.
Versammlungsfreiheit zu beachten
Insgesamt mahnte das OVG die Versammlungsbehörde an, das wiederholt vom Bundesverfassungsgericht geforderte Verhalten zugunsten der Versammlungsfreiheit zu beachten. In diesem Zusammenhang wies es auch darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens nicht mehr die Frage gewesen sei, ob und inwieweit das Rechtsrock-Konzert den Schutz der Versammlungsfreiheit genießt. Von diesem Schutz gehe die zuständige Versammlungsbehörde des Landkreises Weimarer Land aus, was im Verfahren unstreitig gewesen sei.
Mehrere Auflagen waren streitig
Die im Beschwerdeverfahren noch streitigen Punkte betrafen laut OVG eine Auflage, der Polizei eine jederzeitige technische Unterbrechung der Beschallungs- beziehungsweise Lautsprecheranlage zu ermöglichen, eine Auflage zur Unterbrechung der Musikdarbietungen alle 15 Minuten für fünf Minuten, ein Verdeckungsverbot im Hinblick auf bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombinationen, ein generelles Alkoholverbot, ein Anwesenheitsverbot von NSU-Straftätern und ein Auftrittsverbot für bestimmte Musikgruppen.