Partei kann Unterschriftenformulare für Thüringer Landtagswahl nicht vorzeitig herausverlangen

Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) hat keinen Anspruch auf eine vorzeitige Herausgabe der Formulare für die Sammlung von Unterstützerunterschriften für die für 2021 avisierte Neuwahl des Thüringer Landtags. Dies geht aus zwei Eilbeschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 29.10.2020 hervor. Das Gericht verweist die MLPD auf eine nachträgliche Prüfung im Rahmen der Wahlanfechtung.

Verordnung regelt Fristen für vorzeitige Neuwahl

Da die MLPD weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist, benötigt sie für Ihre Kandidatenliste die Unterschrift von 1.000 Unterstützern auf einem amtlichen Formblatt, um mit einer eigenen Liste zu den kommenden Wahlen antreten zu können. Der damalige geschäftsführende Ministerpräsident Kemmerich hatte nach seinem Rücktritt die "Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und in der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags“ unterschrieben, mit der die vom Landeswahlgesetz vorgeschriebenen Fristen für eine mögliche Neuwahl bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode neu geregelt werden.

MLPD will im Vorfeld beabsichtigter Neuwahl Unterstützerunterschriften sammeln

In einem ersten Eilverfahren wollte die MLPD erreichen, dass die Verordnung außer Vollzug gesetzt wird, soweit sie vorsieht, dass im Fall der vorzeitigen Auflösung des Landtags frühestens am 70. Tag vor der Landtagswahl Wahlbewerber aufgestellt und die notwendigen Unterstützerunterschriften gesammelt werden können. In einem weiteren Eilverfahren wollte die MLPD erreichen, dass ihr zur Vorbereitung der kommenden Landtagswahl bereits jetzt das amtliche Formblatt "Unterstützungsunterschrift (Landesliste)" zur Verfügung gestellt wird. Vor dem Verwaltungsgericht hatte sie keinen Erfolg und legte Beschwerde ein.

OVG: Antrag auf Außervollzugsetzung der Fristbestimmung unzulässig

Das OVG hat den Antrag auf Außervollzugsetzung der Fristbestimmung in der Verordnung abgelehnt. Er sei unzulässig, weil die Partei ihre Rechtsposition im Fall vorgezogener Neuwahlen dadurch nicht verbessern könne. Selbst wenn die angegriffene Regelung wegfiele, verlange die Landesverfassung (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürVerf) eine Neuwahl innerhalb von 70 Tagen und das Landeswahlgesetz (§ 72 Abs. 3 ThürLWG) ermächtige für diesen Fall das Innenministerium zur Abkürzung der für die Wahl vorgesehenen Fristen und Termine durch eine Rechtsverordnung, so dass auch in diesem Fall die Frist keinesfalls länger als 70 Tage sein könne. In jedem Fall dürfe die Partei vor dem Beschluss zur Auflösung des Landtags nicht mit der Wahl ihrer Vertreter beziehungsweise Wahlkreisbewerber und der Sammlung der Unterstützerunterschriften beginnen.

Keine vorzeitige Formular-Herausgabe – Verweigerung nach den Wahlen zu prüfen

Zudem bestätigte das OVG die Entscheidung des VG, wonach die MLPD zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder vom Landeswahlleiter noch vom Thüringer Innenministerium die Herausgabe der amtlichen Unterschriftenformulare für eine künftige Landtagswahl im Freistaat Thüringen verlangen könne. Es führte aus, dass die Herausgabe der Unterschriftenformulare in Vorbereitung einer bislang ausschließlich im politischen Bereich beabsichtigten vorzeitigen Auflösung des Thüringer Landtags im Jahr 2021 nicht im Vorfeld der Wahlen vor den Verwaltungsgerichten erstritten werden könne. Vielmehr müsse gegebenenfalls im Rahmen einer Wahlanfechtung nach Durchführung der Wahlen festgestellt werden, ob die Verweigerung rechtmäßig war. Es gebe auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass der Landeswahlleiter missbräuchlich gehandelt habe, indem er die vorzeitige Herausgabe der geforderten Unterlagen im Hinblick auf für die Wahl getroffene Fristenregelungen bisher verweigert hat.

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2020.