OVG Weimar: Beamter wird nicht wegen Ministerpräsident Ramelow in einstweiligen Ruhestand versetzt

Ein Beamter des Landes Thüringen muss unter Bodo Ramelow (Die Linke) als Ministerpräsidenten arbeiten. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen in Weimar hat in dem Rechtsstreit um die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand wegen der Wahl Bodo Ramelows zum Ministerpräsidenten die Berufung des Beamten gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht zugelassen. Der Beschluss des OVG vom 14.02.2018 (Az.: 2 ZKO 298/15) ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Versetzung wegen "verfassungsfeindlicher Bestrebungen" begehrt

Der Kläger, ein technischer Oberinspektor im Thüringer Landesdienst, hatte nach der Wahl Bodo Ramelows zum Thüringer Ministerpräsidenten seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beziehungsweise seine Beurlaubung bis zur Bildung einer neuen Landesregierung beantragt. Seit der Wahl eines Ministerpräsidenten der Partei "Die Linke" befinde er sich in einem Gewissenskonflikt mit seinem geleisteten Diensteid. Wegen der Parlamentsunwürdigkeit einzelner Abgeordneter dieser Partei sei sein Diensteid nichtig geworden. Die Abgeordneten beziehungsweise die Partei "Die Linke" unterstützten verfassungsfeindliche Bestrebungen. Das Verwaltungsgericht Gera wies die Klage ab.

OVG verweist auf bekenntnisneutrale technische Aufgaben

Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gera im schriftlichen Verfahren abgelehnt. Die vom Kläger gegen das Urteil des VG vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das OVG beschränkt gewesen sei, zeigten keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Insgesamt habe sich der Kläger nicht oder nur unzureichend mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Insbesondere habe er nicht darzulegen vermocht, warum er seine bekenntnisneutralen technischen Aufgaben im Landesdienst nicht erfüllen könne. Er beschränke sich auf die Behauptung des Vorrangs seiner Gewissensfreiheit wegen seiner Zweifel an der Verfassungstreue von Teilen der Partei "Die Linke", ohne sich mit den Erwägungen des VG zum Konflikt zwischen der Gewissensfreiheit und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu befassen.

OVG Weimar, Urteil vom 14.02.2018 - 14.02.2018 2 ZKO 298/15

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2018.

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