Einzelhändler müssen in Thüringen Impfnachweise kontrollieren

Einzelhändler in Thüringen sind auch weiterhin zur Durchsetzung der 2G-Zugangsbeschränkung verpflichtet, den Impf- oder Genesenennachweis der Kunden zu kontrollieren und mit einem Identitätsnachweis abzugleichen. Der gegen die entsprechende Regelung in der Corona-Verordnung des Landes gerichtete Antrag eines bundesweit tätigen Textileinzelhandelsunternehmens blieb am Montag vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar erfolglos.

Streitgegenständliche Kontrollverpflichtung zulässig

Ausgehend von der im vorliegenden Verfahren nicht streitigen Feststellung, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen für einen umfangreichen Bereich des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens eine 2G-Zugangsbeschränkung einzuführen, nicht zu beanstanden sei, führt der Senat aus, dass die streitgegenständliche Kontrollverpflichtung in zulässiger Weise der Umsetzung dieser im Einzelhandel bestehenden 2G-Zugangsbeschränkung diene.

Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens

Ebenso wie die 2G-Zugangsbeschränkung selbst leiste auch die Kontrollverpflichtung zumindest einen Beitrag zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen und damit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Ohne eine entsprechende Kontrollverpflichtung der jeweiligen Betreiber könne nicht sichergestellt werden, dass die Zugangsbeschränkung von allen ungeimpften Personen gleichermaßen beachtet werde. Die Maßnahme führe zwar zu Grundrechtseinschränkungen. Diese Eingriffe erwiesen sich jedoch vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgut von überragender Bedeutung und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung voraussichtlich als gerechtfertigt.

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2022.