Antragsteller nicht geimpft
Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben ungeimpft und begründen dies damit, dass die mRNA-Impfstoffe nur über eine Notfallzulassung verfügten und selbst die Hersteller schwere Nebenwirkungen und Spätfolgen der Impfung ausdrücklich nicht ausschließen könnten. Sie nahmen im Übrigen Bezug auf ein Rechtsgutachten, wonach die 2G- und 3G-Regelungen verfassungswidrige Freiheitseinschränkungen seien, weil sie Ungeimpfte vom öffentlichen Leben ausschlössen beziehungsweise ihnen den Zugang hierzu erschwerten.
Gericht verweist auf Omikron-Variante
In seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass weiterhin von einer Corona-Pandemie auszugehen sei, auch wenn die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite mittlerweile ausgelaufen sei. Gerade vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Omikron-Variante sei es nicht zweifelhaft, dass der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung legitime Ziele des Gesundheitsschutzes verfolge, die der Verhütung von gravierenden Krankheiten und Todesfällen sowie der Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems dienten.
Verhältnismäßige Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung
Die Entscheidung, die Kontaktmöglichkeiten im privaten und öffentlichen Bereich für ungeimpfte Personen enger zu fassen als für geimpfte und genesene Personen, wie auch die Einschränkungen für ungeimpfte Personen durch die 2G- und 3G-Plus-Zugangsbeschränkungen und die nächtliche Ausgangsbeschränkung seien insgesamt verhältnismäßige Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, die dem Umstand Rechnung trügen, dass von den unterschiedlichen Gruppen hinsichtlich der Verbreitung des Virus verschiedene Gefährdungslagen ausgingen.
"Impfdruck" nicht unangemessen
Der vom Verordnungsgeber gewollte und von den Antragstellern beklagte "Impfdruck" sei nicht unangemessen. Die eingewandte Gefährlichkeit der Impfung erweise sich als stark überzeichnet und stehe darüber hinaus in einem eklatanten Widerspruch zu den Bewertungen der dazu mit besonderer Expertise ausgewiesenen nationalen und internationalen amtlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
In den unterschiedlichen Regelungen für geimpfte und genesene Personen einerseits und ungeimpfte Personen andererseits sah der Senat auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, weil immunisierte Personen weniger zum Infektionsgeschehen beitrügen. Auch trage die Differenzierung dem Umstand Rechnung, dass nicht immunisierte Personen deutlich gefährdeter seien, so schwer an Covid-19 zu erkranken, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssten und somit in weitgehendem Maße dazu beitrügen, dass es – wie in Thüringen in der Vergangenheit bereits festgestellt – zu einer Überlastung des Gesundheitswesens komme.