Ein Jurist geriet in einen Polizeieinsatz. Die Beamten durchsuchten ihn zunächst, beschlagnahmten seinen Pkw-Schlüssel und erteilten ihm sodann einen Platzverweis. Da er sich dem widersetzte, nahmen die Ordnungshüter ihn in Gewahrsam. Die ergriffenen Maßnahmen wollte er so nicht hinnehmen und schlug den Klageweg ein. Da er knapp bei Kasse war, beantragte er für das anschließende Verfahren Prozesskostenhilfe. Zudem wollte er sich selbst beigeordnet werden – es herrschte kein Anwaltszwang. Beim VG blitzte er damit gänzlich ab.
Das OVG Weimar differenzierte und bescheinigte dem Anliegen des Juristen zumindest was den PKH-Antrag anging "noch hinreichende Erfolgsaussichten" (Beschluss vom 20.02.2025 - 3 ZO 340/23). Seinen Antrag, selbst in seinem eigenen – nicht dem Vertretungszwang unterliegenden – Klageverfahren nach § 121 ZPO als Bevollmächtigter beigeordnet zu werden, lehnte das Gericht dagegen ab: Im Fokus stehe hier nur der Zugang zum Recht.
Für das Weimarer Richterkollegium kam eine solche Selbstbeiordnung nicht in Betracht. Wäre sie zulässig, ginge es nicht um die Ermöglichung des Zugangs zum Gericht, wie es die Prozesskostenhilfe gewährleisten wolle, sondern um die Eröffnung einer Einnahmequelle des prozessführenden Rechtsanwalts zu Lasten der Staatskasse. Diese sei allerdings vom Zweck des Prozesskostenhilferechts und der Beiordnungsvorschriften nicht gedeckt.