Abbruch bereits begonnenen Mitbestimmungsverfahrens
Das Thüringer Innenministerium hatte in dem Fall die Ansicht vertreten, dass die Verlängerung der Probezeit eines Beamten nicht der eingeschränkten Mitbestimmung unterfalle und daher kein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren durchzuführen sei. Die Maßnahme sei nicht im Katalog des § 73 Abs. 2 ThürPersVG genannt und den dort aufgeführten Beteiligungstatbeständen ihrer Art und Bedeutung nach auch nicht vergleichbar. Die Landespolizeidirektion wurde daher angewiesen, ein bereits begonnenes Mitbestimmungsverfahren abzubrechen.
VG ging von Allzuständigkeit nach Neuregelung aus
Der Personalrat der Thüringer Landespolizeidirektion leitete daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren vor der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Meiningen ein, weil er die Auffassung vertrat, dass auch die Verlängerung der Probezeit der Mitbestimmung unterliege. Die Kammer stellte fest, dass die Entscheidung des Innenministeriums über die Verlängerung der Probezeit der Mitbestimmung des Antragstellers unterfalle, weil der Thüringer Gesetzgeber den Personalvertretungen mit der Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 nunmehr eine umfassende Allzuständigkeit zugestanden habe.
OVG: Wortlaut und Systematik streiten gegen Allzuständigkeit
Diese Entscheidung hat der Fachsenat des OVG nun aufgehoben und festgestellt, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit nicht der Mitbestimmung des Personalrats der Thüringer Landespolizeidirektion unterliegt. In der mündlichen Begründung der Entscheidung hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Thüringer Landesgesetzgeber entgegen der Rechtslage in einigen anderen Bundesländern nach dem Wortlaut und der Systematik des Thüringer Personalvertretungsgesetzes keine Allzuständigkeit der Personalräte begründet habe. Die im politischen Bereich geäußerte Absicht, eine solche umfassende Zuständigkeit zu begründen, sei im Gesetz letztlich nicht umgesetzt worden.
Wegen Bedeutung für ganz Thüringen Rechtsbeschwerde zugelassen
Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Wie das OVG mitteilte, hat der Beschluss über den entschiedenen Streitfall hinaus Bedeutung für die Beteiligung der Personalvertretungen in allen öffentlichen Verwaltungen des Landes Thüringen. Es habe deshalb die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.