Sohn der Klägerin wurde nicht aufgenommen
Bei dem im Februar 2017 durchgeführten Aufnahmeverfahren lag, wie in den Jahren zuvor, ein Überhang von Anmeldungen vor. Ausweislich des zugehörigen Verfahrensprotokolls zog die Schulleiterin als Aufnahmekriterien heran: 1. ausgewogenes Verhältnis der Schülerleistungen, 2. ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen, danach Losverfahren. Für die Anwendung des erstgenannten Kriteriums wurden zwei Leistungsgruppen gebildet. Der Sohn der Klägerin, der aufgrund der Noten im maßgeblichen Halbjahreszeugnis in der 4. Klasse in die Leistungsgruppe 2 fiel, hatte im Aufnahmeverfahren keinen Erfolg.
OVG korrigiert Entscheidung der Vorinstanz
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (BeckRS 2017, 154148) geändert und die Gesamtschule zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags verpflichtet. Denn die Auswertung von Verfahrensunterlagen für die Schuljahre 2014/2015 bis 2017/2018 habe zu der Überzeugung geführt, dass die damalige Schulleiterin der Gesamtschule ortsansässige Schüler bevorzugt habe, obwohl für eine solche Handhabung keine rechtliche Grundlage bestehe.
Aufnahmequote der auswärtigen Schüler signifikant niedriger
So seien die Aufnahmequoten der auswärtigen Schüler für die Leistungsgruppen 2, in denen der Anmeldeüberhang deutlich ausgeprägt war, regelmäßig signifikant niedriger ausgefallen. Lediglich in einem der vier Aufnahmeverfahren seien die Aufnahmequoten bei den Ortsansässigen und Auswärtigen ausgewogen gewesen. Dieses Verfahren sei jedoch nicht von der Schulleiterin, sondern vertretungsweise von einer Abteilungsleiterin der Gesamtschule durchgeführt worden. Damit habe sich die in einer Sitzung des Bildungsausschusses des Rates der Stadt Heiligenhaus verlautbarte Aussage des Ersten Beigeordneten der Stadt, "man (sei) seitens der Gesamtschule erkennbar bemüht, Heiligenhauser Schülern Priorität einzuräumen“, in der Sache bestätigt.
Hinreichende Transparenz bei der Auswahl ist zu gewährleisten
Zudem habe die Schulleiterin auch die Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität und des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht konsequent und damit ermessensfehlerhaft angewendet, monierte das OVG. Diese Fehler hätten sich auf die Nichtaufnahme des Sohnes der Klägerin indes nicht ausgewirkt. Bei der erneuten Durchführung des Aufnahmeverfahrens müsse die Gesamtschule die rechtlichen Maßgaben des Gerichts beachten. Dazu gehöre auch die Gewährleistung einer hinreichenden Transparenz. Habe der Kläger in diesem Verfahren Erfolg, müsse er in die gegenwärtig besuchte Jahrgangsstufe 6 aufgenommen werden.