OVG Thüringen bestätigt Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien

Das Oberverwaltungsgericht Thüringen in Weimer hat die Entfernung eines Bundesbeamten aus dem Dienst bestätigt. Dieser hatte sich in einem Disziplinarklageverfahren gegen die Entfernung gewehrt, die auf einer Verurteilung wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften beruhte (Urteil vom 08.08.2017, Az.: 8 DO 568/16, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Der Beamte, ein Verwaltungsoberinspektor, war rechtskräftig wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einer Vielzahl von Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit der Auflage, dass er binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro an den Deutschen Kinderschutzbund zahlt, zur Bewährung ausgesetzt. In einem anschließenden Disziplinarklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beamte aus dem Dienst entfernt.

Schweres außerdienstliches Dienstvergehen steht fest

Der zuständige Disziplinarsenat des OVG hat die dagegen erhobene Berufung des Beamten zurückgewiesen. Der Beamte habe durch das Verbreiten und den Besitz kinderpornographischer Schriften ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Das Strafgericht habe festgestellt, dass auf der Festplatte seines PC unter anderem 61 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert gewesen seien. Zudem hätten sich auch auf seinem Laptop, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien Dateien mit kinderpornographischem Inhalt befunden und er habe die Dateien teilweise auch über Tauschprogramme im Internet verbreitet.

Pflichtverletzung beeinträchtigt Vertrauen in Beamtentum

Dieses außerdienstliche Verhalten des Beamten stelle eine Pflichtverletzung dar, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Es erfordere seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil sein Fehlverhalten als besonders verwerflich anzusehen sei.

OVG Weimar, Urteil vom 08.08.2017 - 08.08.2017 8 DO 568/16

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2017.

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