Ernennung neuer Generalstaatsanwältin in Schleswig-Holstein vorläufig gestoppt

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat dem Land Schleswig-Holstein vorläufig untersagt, eine ausgewählte Bewerberin zur Generalstaatsanwältin zu ernennen. Im Auswahlverfahren habe es an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen der konkurrierenden Kandidaten gefehlt, weil die Beurteilung der ausgewählten Bewerberin fehlerhaft und damit nicht ausreichend aussagekräftig sei. Daher müsse das Land eine neue Auswahlentscheidung treffen.

OVG: Außerdienstliche Tätigkeiten berücksichtigt

Während das Verwaltungsgericht im Konkurrentenverfahren noch zu dem Schluss gekommen war, dass die zwischen drei Bewerbungen getroffene Auswahlentscheidung weder Formfehler noch sachliche Mängel aufweise, hat das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbewerbers stattgegeben. Sowohl die ausgewählte Bewerberin als auch der Beschwerde führende Mitbewerbe verfügten über ausgezeichnete juristische Fähigkeiten. In die Entscheidung sei aber auch die Prüfertätigkeit der ausgewählten Bewerberin und ihr Engagement in einem Berufsverband einbezogen worden. Dabei handele es sich um außerdienstliche Tätigkeiten, die zur Plausibilisierung des Einzelmerkmals "Fachkenntnisse" herangezogen worden seien. Dies verstoße gegen die geltenden Beurteilungsrichtlinien, so das OVG.

Herangezogene Kriterien zu unbestimmt

Insbesondere sei die zugunsten der Bewerberin ausschlaggebende Gewichtung von Kompetenzen wie etwa "herausgehobene juristische und justizpolitische Expertise" sowie "nebenamtliche Tätigkeiten" beziehungsweise dass sie fachlich und justiziell "bestens vernetzt" und "durch ihre jahrelange Verantwortung für zahlreiche Verfahren mit herausgehobener politischer Bedeutung mit parlamentarischen Abläufen und rechtspolitischen Implikationen der Strafverfolgungstätigkeit vertraut" sei, zu beanstanden. Auf diese Kriterien habe die Auswahlentscheidung schon deshalb nicht gestützt werden dürfen, weil dies keinem der vorgesehenen Einzelmerkmale zugeordnet werden könnten und zu unbestimmt seien.

Vergleichbare Fähigkeiten des unterlegenen Bewerbers blieben unberücksichtigt

Zudem seien beim unterlegenen Bewerber nicht die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt worden. So sei nicht verständlich, warum die aus dienstlichen Erfahrungen gewonnenen justizpolitischen Fähigkeiten oder Kenntnisse des Mitbewerbers nicht mit denen der ausgewählten Bewerberin vergleichbar sein sollten; dies ergebe sich insbesondere nicht aus einem Vergleich der beruflichen Werdegänge. Dass auch der Mitbewerber ehrenamtlich tätig sei, bleibe unerwähnt. Schließlich hätte das Kriterium "herausgehobene juristische und justizpolitische Expertise", wenn es denn für die Auswahl entscheidend sein solle, von vornherein in der Stellenausschreibung mit aufgenommen werden und entsprechend in den Beurteilungen Berücksichtigung finden müssen.

OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 - 2 MB 8/22

Redaktion beck-aktuell, 22. September 2022.

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