OVG Schleswig zieht Schlussstrich unter Familienfehde bei Aldi-Nord

Der Machtkampf um den Einfluss beim Discounter-Riesen Aldi Nord ist vorerst entschieden: Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht hat am 07.12.2017 nach rund achtstündiger Verhandlung das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Damit kann der Einfluss von Familienerben auf den Betreiber zahlreicher Discounter beschränkt werden. Dagegen hatten die Frau und die fünf Kinder des 2012 verstorbenen Firmenerben Berthold Albrecht geklagt. Nach dem OVG-Urteil ist eine entsprechende Satzungsänderung bei einer Familienstiftung, die rund ein Fünftel der Anteile an dem Discounter hält, rechtens (Az.: 3 LB 2/17; 3 LB 3/17).

Komplizierte Eigentumsstruktur und innerfamiliäre Konflikte

Hintergrund der öffentlich ausgetragenen Fehde in einer reichen Familie, die lange Zeit als verschwiegen galt, ist die etwas komplizierte Eigentümerstruktur. Hinzu kommen Differenzen zwischen den Familienstämmen über den Lebensstil. Aldi Nord ist im Besitz von drei Stiftungen: der Markus-, der Lukas- und der Jakobus-Stiftung. Die Markus- und die Lukas-Stiftung werden von der Gründerwitwe Cäcilie Albrecht und ihrem Sohn Theo Albrecht Junior kontrolliert. Bei der Jakobus-Stiftung hatten Schwiegertochter Babette Albrecht und ihre Kinder das Sagen. Große Investitionen und wichtige Entscheidungen können von den Stiftungen nur einstimmig freigegeben werden.

Satzungsänderung schränkte Einfluss der Familie eines Erben deutlich ein

Durch die Satzungsänderung von Dezember 2010 war nach dem Tod von Gründersohn Berthold Albrecht der Einfluss seiner Familie in der Stiftung spürbar eingeschränkt worden. Die Änderung war auch vom Kreis Rendsburg-Eckernförde als Stiftungsaufsicht akzeptiert worden. Doch die Erben Bertholds klagten dagegen.

Kampf um Einfluss in der Jakobus-Stiftung

Um den Einfluss in der Jakobus-Stiftung wurde vor Gericht mit allen juristischen Finessen gekämpft. Akribisch wurde von den Juristen beider Seiten darüber gestritten, ob Formfehler die Satzungsänderung unwirksam machten oder nicht. Strittig war auch, ob der schwer kranke Berthold Albrecht zum Zeitpunkt der Satzungsänderung noch geschäftsfähig war. Die Anwälte der Klägerseite stellten auch am zweiten Verhandlungstag diverse Anträge. Sie wollten unter anderem Babette Albrecht und Huber noch befragen lassen, was das Gericht ablehnte.

Gericht bestätigt Satzungsänderung

Das Verwaltungsgericht in Schleswig gab den Klägern aus formalen Gründen Recht. Das OVG hingegen sagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Unzulässigkeit der Satzungsänderung festgestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Vorsitzende des dritten OVG-Senats, Birgit Voß-Güntge sagte, der Vorstandsbeschluss vom 23.12.2010 sei wirksam, obwohl einer der drei Vorstandsmitglieder erkrankt war und am Beschluss nicht persönlich mitwirken konnte. Es sei rechtlich zulässig, sich vertreten zu lassen. Zudem habe das damals erkrankte Mitglied des Stifungsvorstandes am 07.12.2017 als Zeuge glaubwürdig dargestellt, dass eine entsprechende Vollmacht vorgelegen habe.

Unternehmen begrüßt Klarheit für Zukunftsentscheidungen

Dem langjährigen Aldi-Nord-Anwalt und Theo-Albrecht-Vertrauten, Emil Huber, ist die Erleichterung nach dem anstrengendem Prozess deutlich anzumerken. "Berthold Albrecht würde sich freuen, wenn er das erleben könnte", sagte Huber sichtlich mitgenommen. "Die Labilität, die das Vorgehen der anderen Seite erzeugt hat, weicht einer Stabilität, und im Unternehmen kann aufgeatmet werden." Auch das Unternehmen begrüßte das Urteil. Der Gleichklang der Stiftungen sei mit der OVG-Entscheidung wieder hergestellt, teilte Aldi Nord mit. "Damit kommt das Unternehmensinteresse in den Stiftungen weiterhin zum Tragen." Das Urteil und die dadurch entstandene Situation der Klarheit seien wichtig für die Zukunftssicherheit der Unternehmensgruppe Aldi Nord.

Rechtsmittel stehen im Raum

Der Anwalt der Berthold-Albrecht-Erben, Andreas Urban, sagte, es werde jetzt das schriftliche Urteil abgewartet und dann entschieden, ob Rechtsmittel eingelegt werden. Er sehe durchaus Anhaltspunkte dafür. Da die Revision nicht zugelassen ist, müsste zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde gestellt werden. Die Gründe für das Urteil könne er nicht nachvollziehen, sagte Urban. In einem zweiten Verfahren, in dem die Berthold-Erben Einsicht in die Satzung der Markus-Stiftung fordern, steht eine Entscheidung weiterhin aus.

OVG Schleswig, Urteil vom 07.12.2017 - 3 LB 2/17

Birgitta von Gyldenfeldt, 8. Dezember 2017 (dpa).