Windparkbetreiberin mit Eilantrag gegen LEP-Teilfortschreibung gescheitert

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat den einzigen Normenkontrollantrag, der sich unmittelbar gegen die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes richtete, als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin, die im Kreis Dithmarschen außerhalb von sogenannten Windvorrangflächen einen Windpark errichten will, habe ihren Antrag zu spät eingereicht, so das Gericht. Die vorgeschriebene Frist von einem Jahr sei nicht eingehalten worden.

Fall materiell-rechtlich noch nicht geklärt

Offen bleibt damit, ob die Antragstellerin mit ihren inhaltlichen Argumenten durchgedrungen wäre. Sie hatte insbesondere den als verbindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Abstand von Windkraftanlagen zu Gebäuden mit Wohnnutzung und andere Grundsätze und Ziele, die für die darauf aufbauenden drei Regionalpläne des Landes verbindlich sind, beanstandet.

Gerichtliche Verfahren um Windkraftausbau kommen voran

Das OVG kündigt an, sich mit den Regionalplänen im kommenden Jahr zu befassen. Gegenstand der ersten mündlichen Verhandlung sei der Regionalplan II für die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster sowie die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde, gegen den zwei Anträge gestellt worden sind. Hier würden auch die mit der LEP-Teilfortschreibung festgelegten Abstandsregeln zu thematisieren sein. Weitere acht Anträge beträfen den Regionalplan I (Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg) und 43 Anträge den Regionalplan III (kreisfreie Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn).

OVG Schleswig, Beschluss vom 23.08.2022 - 5 KN 34/21

Miriam Montag, 9. September 2022.