OVG Schleswig weist Klage gegen Ausbau des Lübecker Flughafens ab

Die Gemeinde Groß Grönau ist mit ihrer Klage gegen den geplanten Ausbau des Flughafens Lübeck gescheitert. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig hat am 26.02.2018 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss die gemeindlichen Belange ausreichend berücksichtigt. Soweit Bedenken hinsichtlich der Zulassung von Flügen in der "Nachtrandzeit" bestanden hätten, seien diese durch eine Änderung der Planfeststellung jetzt ausgeräumt worden (Az.: 1 KS 2/10).

Gemeinde fürchtet Beeinträchtigungen durch erweiterten Flugbetrieb

Die Gemeinde Groß Grönau ist eine von vier Klägern, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2009 wenden. Zur Abwehr der mit dem erweiterten Flugbetrieb verbundenen Beeinträchtigungen beruft sie sich im Wesentlichen auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht, insbesondere auf ihre Planungs- und Finanzhoheit als Gemeinde.

OVG: Gemeindliche Belange ausreichend berücksichtigt

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des Senats sodann aus, dass die Klägerin weder mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch mit ihren zahlreichen Hilfsanträgen durchdringen konnte. Die Hilfsanträge richteten sich vor allem auf Anordnungen zum aktiven und passiven Lärmschutz sowie auf Beschränkungen des Flugbetriebs. Als Gemeinde stehe der Klägerin nur ein beschränktes Überprüfungsrecht zu. Der Senat habe geprüft, ob die gemeindlichen Belange bei der vorzunehmenden Abwägung ausreichend berücksichtigt worden seien. Fehler seien insoweit nicht festzustellen gewesen. Die Auswirkungen auf die gemeindliche Planung, auf die Gemeindefinanzen und auf gemeindeeigene Grundstücke und Einrichtungen seien vollständig und angemessen berücksichtigt worden. Ansprüche auf passiven Schallschutz seien zu Recht einem nachfolgenden Verfahren nach dem Fluglärmschutzgesetz vorbehalten worden.

Weniger Flüge in Nachtrandzeit durch Änderung des Planfeststellungsbeschlusses

Bedenken des Senats in Bezug auf die Zulassung von Flügen in der "Nachtrandzeit" (22.00 bis 24.00 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr) sei das beklagte Ministerium entgegengekommen, indem es den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung wirksam geändert habe. Vom beigeladenen Flughafenbetreiber sei dies akzeptiert worden. Nach der neuen Betriebszeitenregelung seien planmäßige Starts und Landungen nur noch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr zulässig und verspätete Landungen nur noch bis 23.00 Uhr, wenn die planmäßige Landezeit bei spätestens 22.30 Uhr liege. Außerplanmäßige Flugbewegungen in der "Nachtrandzeit" seien vollständig gestrichen worden. Dies sei, so der Senatsvorsitzende, rechtlich nicht mehr zu beanstanden.

Verfahren weiterer Kläger noch offen

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus. Weiterhin offen sind laut OVG die Verfahren 1 KS 3/10, 1 KS 4/10, und 1 KS 5/10. Kläger seien zum einen die Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm und zum anderen zwei Privateigentümer von Wohngrundstücken in Groß Grönau und Lübeck.

OVG Schleswig, Urteil vom 26.02.2018 - 1 KS 2/10

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2018.

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