Keine Konkurrenz: Jugendhilfe ist etwas anderes als Klassenassistenz

Das OVG Schleswig hat in einem Eilverfahren die Unterschiede zwischen der Jugendhilfe, die einzelne Kinder unterstütze, und einer Klassenassistenz, die den ganzen Klassenverband unterstützt, verdeutlicht. Die Träger der Jugendhilfe würden durch das neue Angebot daher nicht in ihren Rechten verletzt.

Vier Träger der freien Jugendhilfe, die im Bereich Schulbegleitung tätig sind, befürchten, dass in Zukunft weniger Schulbegleitungen bewilligt werden könnten, weil an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg eine Klassenassistenz eingeführt werden soll. Sie meinen, dass ein Vergabeverfahren hier nicht durchgeführt werden dürfe, und strengten Eilverfahren an.

Das OVG Schleswig stellte am Dienstag, ebenso wie zuvor das VG, fest, dass die Antragsteller kein Recht darauf haben, sich gegen das Vergabeverfahren Klassenassistenz zur Wehr zu setzen. Denn sie würden dadurch nicht in ihren Rechten aus dem SGB VIII verletzt.

Denn eine Schulbegleitung sei etwas anderes als eine Klassenassistenz. Während die Schulbegleitung einzelne Kinder im Unterricht, bei Praktika oder auch in Pausen begleite, unterstütze die Klassenassistenz die Klassenlehrkraft, sei fester Bestandteil der Klasse und solle in Absprache allen helfen, die aktuell Hilfe bräuchten.

Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragsteller verneinte das OVG. Es betonte, dass es dem Kreis Pinneberg nicht darum gehe, das Betätigungsfeld von Trägern der freien Jugendhilfe zu behindern. Ziel sei es vielmehr, die Teilhabe an schulischer Bildung für alle in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu sichern. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Schleswig, Beschluss vom 03.09.2024

Redaktion beck-aktuell, gk, 5. September 2024.