OVG Schleswig bestätigt vorläufig Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels

Die geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags der Länder sind unionsrechtskonform und können Anbietern von unerlaubten öffentlichen Glücksspielen auch in Schleswig-Holstein weiterhin entgegengehalten werden. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 03.07.2019 entschieden und damit die Beschwerde eines ausländischen Anbieters von Online-Glücksspielen zurückgewiesen (Az.:4 MB 14/19).

Maltesischer Anbieter ersuchte um Eilrechtsschutz gegen Online-Glücksspielverbot

Antragstellerin ist eine auf Malta ansässige Gesellschaft, die in Schleswig-Holstein Online-Casino- und Pokerspiele anbietet, ohne dafür im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Sie wendet sich im Weg eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen ein vom Innenministerium des Landes ausgesprochenes Verbot, diese Spiele selbst oder durch Dritte im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln.

Antragstellerin beruft sich auf Dienstleistungsfreiheit

Die Antragstellerin meint, dass der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstießen. Es gebe neuere Erkenntnisse über den Grad der Gefährlichkeit einzelner Glücksspiele, die bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zudem verfolge gerade das Land Schleswig-Holstein das politische Ziel, das öffentliche Glücksspiel zu liberalisieren. Nachdem der Eilantrag erstinstanzlich erfolglos war, legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

OVG weist Beschwerde zurück

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Beschwerde zurückgewiesen, sodass die Untersagung nunmehr vollzogen werden kann. Ein überzeugender Beleg dafür, dass die Risiken speziell von Online-Casinospielen überbewertet würden, sei nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass die Landesregierung für die Zeit nach Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages am 30.06.2021 andere Regulierungskonzepte verfolge, sei noch kein ausreichender Beleg für die Ungeeignetheit des derzeit geltenden Internetverbotes. Es stehe den Ländern frei, zwischen verschiedenen Regulierungskonzepten zu wählen. Solange das Internetverbot bestehe, sei es aber auch zu vollziehen.

OVG Schleswig, Beschluss vom 03.07.2019 - 03.07.2019 4 MB 14/19

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2019.

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