Uneingeschränkte Zweitwohnungssteuer trotz Zutrittsverbots
Ein entsprechendes Zutrittsverbot ergab sich aus der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung im Jahr 2020 für die Insel Sylt. Betroffen war auch der Antragsteller, der dort ein Grundstück besitzt und die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung nutzt. Er wandte sich dagegen, trotz des Zutrittsverbots von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 herangezogen worden zu sein.
OVG: "Innehaben" einer Zweitwohnung entscheidend
Das OVG Schleswig hat den Eilantrag abgelehnt und damit auf die Beschwerde der Gemeinde Sylt die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz geändert. Das OVG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nur das "Innehaben" einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraussetze. Diese Möglichkeit sei durch das in der Zeit vom 03.04. bis zu 03.05.2020 in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden.
Atypischer Sachverhalt bei Auslegung nicht zu berücksichtigen
Bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung handele es sich um einen atypischen Sachverhalt, der bei der Auslegung des Begriffs des "Innehabens" nicht zu berücksichtigen sei, so das OVG. Das Steuerrecht betreffe in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Die hierzu erlassenen Regelungen dürften steuerpflichtige Sachverhalte deshalb typisierend erfassen. Die vorliegende Einschränkung sei schließlich auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.