Zu nah herangewachsener Waldbestand ist zu entfernen
Die Betreiberin des Flugplatzes ist zunächst verpflichtet worden, einen Waldbestand teilweise zu entfernen, der zu nah an die Start- und Landebahn herangewachsen ist und den vorgegebenen Sicherheitsabstand nicht mehr wahrt. Die Waldfläche befindet sich im Eigentum Dritter, sodass die Betreiberin mit diesen eine Einigung herbeiführen und die Bäume fällen muss. Für die im Eigentum des Landes stehende Waldfläche verlangen die Landesforsten im Gegenzug eine Ersatzfläche zur Wiederaufforstung. Die Betreiberin hatte die Erfüllung dieser Verpflichtung zugesagt, war ihr bis zum Beginn der diesjährigen Flugsaison jedoch nicht nachgekommen. Nachdem auch die Deutsche Flugsicherung die Entfernung der Bäume dringend empfohlen hatte, sah sich die Luftaufsicht deshalb Anfang März 2017 gehalten, die Nutzung der Start- und Landebahn aus Sicherheitsgründen bis zur Beseitigung des Baumbestandes mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht erachten die behördliche Entscheidung nach summarischer Prüfung für rechtmäßig. Der Beschluss ist unanfechtbar.