OVG Schleswig setzt Schließung von Outlet-Centern in Schleswig-Holstein außer Vollzug

Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig hat das landesrechtliche Gebot, wonach Outlet-Center aus Gründen des Infektionsschutzes (weiterhin) zu schließen sind, am 24.04.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Als Grund für die getroffene einstweilige Anordnung gegenüber dem Land Schleswig-Holstein heißt es in dem Beschluss vom 24.04.2020, das sich aus § 6 Abs. 3 der aktuellen schleswig-holsteinischen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18.04.2020 ergebende Gebot verstoße nach summarischer Prüfung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Az.: 3 MR 9/20, unanfechtbar).

Outlet-Center ungerechtfertigt benachteiligt

Antragstellerin des Verfahrens ist die Betreiberin des Outlet-Centers in Neumünster, das über 122 Ladengeschäfte verfügt, von denen 121 Ladengeschäfte unter 800 Quadratmeter groß sind. Aus Sicht des OVG stellt die weitere Schließung des Outlet-Centers eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren dar, deren Öffnungsmöglichkeiten mittlerweile gelockert worden sind. Es sei nicht zu erkennen, warum die Umsetzung besonderer Hygiene- und Zugangsmaßnahmen in einem Outlet-Center nicht mindestens ebenso zu gewährleisten sei wie in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und Einkaufszentren.

Derzeit weder überregionale Anziehungskraft noch Eventcharakter

Eine überregionale Anziehungskraft des Outlet-Centers für Kunden aus Dänemark, Hamburg oder Niedersachsen spiele schon wegen des fortgeltenden Verbots der Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken keine Rolle. Aufgrund der von der Antragstellerin bereits ergriffenen umfangreichen Steuerungs-, Kontroll- und Hygienemaßnahmen und der Schließung von Gastronomie und Spielplätzen auf ihrem Gelände komme dem Besuch auch kein "Eventcharakter" zu.

Gefundene Regelung nicht gelungen

Wenn der Verordnungsgeber ein "Anfahren" der wirtschaftlichen Betätigung für vertretbar halte, müsse er vergleichbare Sachverhalte auch vergleichbar regeln, sich im Übrigen die Grundrechtspositionen potentiell Betroffener vor Augen führen und sorgsam prüfen, ob es gegenüber einem absoluten Öffnungsverbot mildere, aber gleich wirksame Mittel gebe. Dies sei vorliegend nicht gelungen. Dass es sich bei der Schließung von Outlet-Centern um eine Umsetzung entsprechender Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz handele, ändere daran nichts, betont das OVG.

OVG Schleswig, Beschluss vom 24.04.2020 - 24.04.2020 3 MR 9/20

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2020.