Schleswig-Holstein: Maskenpflicht im Unterricht rechtens

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, auf dem Gelände von Schulen und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes hat in Schleswig-Holstein vorerst Bestand. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 15.10.2020 entschieden. Eine Schülerin der Sekundarstufe I hatte geltend gemacht, dass die in der Schulen-Coronaverordnung vorgesehenen Ausnahmen von der Maskenpflicht zu streng seien.

Regelung mit engen Grenzen

Nach den angegriffenen Regelungen besteht eine Ausnahme von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum nur im Fall von Prüfungen und Vorträgen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Entsprechendes gilt in der Mensa und auf dem Schulhof sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes.

Maßnahme unterhalb der Schwelle einer Schulschließung

Der Dritte Senat wies darauf hin, dass sich die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unterhalb der Schwelle einer Schulschließung als Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenzunterrichts darstelle und vom Infektionsschutzgesetz gedeckt sei. Zulässigerweise eröffne das Gesetz der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, da sich die Bandbreite der bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommenden Schutzmaßnahmen nicht im Vorfeld bestimmen lasse.

Gravierende körperliche Einschränkungen medizinisch nicht belegt

Die hier getroffenen Anordnungen seien zur Erreichung des Ziels, einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus vorzubeugen, geeignet, erforderlich und auch angemessen. Dass es bei Kindern und Jugendlichen durch das mehrstündige Tragen einer Alltagsmaske zu gravierenden körperlichen Einschränkungen komme, sei medizinisch nicht belegt. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber dem Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit dadurch Rechnung getragen, dass er für Personen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung eine Ausnahme zulasse.

Keine andere Bewertung wegen abweichender Regelungen anderer Bundesländer

Schließlich sei es Sache der Eltern und der Lehrerschaft, das richtige Aufsetzen der Maske zu üben und die Kinder anzuhalten, die Masken regelmäßig zu wechseln. Dies sei auch zehnjährigen Kindern vermittelbar. Psychische Beeinträchtigungen vermochte die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert darzulegen. Im Übrigen bestehe die Maskentragungspflicht nur im schulischen Kontext und hier auch nur für die ersten zwei Wochen nach den Herbstferien. Der Vergleich zu den in anderen Bundesländern bestehenden Regelungen ergebe keine andere Bewertung, weil der Normgeber des jeweiligen Landes nur innerhalb seines Herrschaftsbereiches den Gleichheitssatz zu wahren habe. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2020.