Nach erfolglosem Eilantrag: Bauarbeiten am Fehmarnbelttunnel können beginnen

Die Stadt Fehmarn ist mit ihrem Versuch gescheitert, den Beginn der Bauarbeiten am Absenktunnel der Festen Fehmarnbeltquerung im Weg des Eilrechtsschutzes zu verhindern. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sprach der Stadt, die das vom Vorhabenträger vorgelegte Rettungs- und Notfallkonzept für unzureichend hält, einen Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde ab. Denn das dem Vorhabenträger auferlegte Rettungs- und Notfallkonzept diene allein dem Schutz von Allgemeininteressen.

Planfeststellungsbeschluss enthält Auflage zu Rettungs- und Notfallkonzept

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Fehmarn ist für den abwehrenden Brandschutz unter anderem im Bereich des Fehmarnbelttunnels zuständig. Der Planfeststellungsbeschluss des zuständigen Landesministeriums für den Vorhabenabschnitt des Neubaus einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby enthält eine Auflage zur Tunnelsicherheit. Danach haben die Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Fehmarn, dem Kreis Ostholstein und dem Land Schleswig-Holstein ein Rettungs- und Notfallkonzept zu erstellen und die dafür nötigen Abstimmungen so rechtzeitig vorzunehmen und voranzutreiben, dass das abgestimmte Konzept der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn, das heißt vor dem Start der Baustelleneinrichtung vorgelegt werden kann.

Stadt hält vorgelegtes Rettungs- und Notfallkonzept für unzureichend

Anlässlich der Klage der Stadt Fehmarn gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Auflage dahingehend präzisiert, dass mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden dürfe, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt worden sei. Ein geprüftes und gebilligtes Rettungs- und Notfallkonzept liegt seit März 2021 vor. Die Stadt Fehmarn hält dieses Konzept nicht für ausreichend. Sie hat deshalb gerichtliche Hilfe in einem Eilrechtsschutzverfahren beantragt, um den Aufschub des Baubeginns zu erreichen, bis das Rettungs- und Notfallkonzept nach ihren Vorstellungen ergänzt und bis unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen finanziellen Ausstattung sichergestellt ist, dass der abwehrende Brandschutz schon während der Bauphase der Festen Fehmarnbeltquerung gewährleistet ist.

OVG: Stadt von Auflage gar nicht betroffen

Ebenso wie das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 30.09.2021 hat jetzt das OVG eine entsprechende Verpflichtung des Ministeriums auf Einschreiten gegenüber den Vorhabenträgern abgelehnt. Die vorgenannte Auflage des Planfeststellungsbeschlusses könne der Antragstellerin keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten vermitteln. Denn sie diene nur dem Schutz von Allgemeininteressen, nicht aber darüber hinaus dem Schutz der Antragstellerin vor Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV oder andere Rechtspositionen. Dies gelte auch für die spätere Ergänzung der Auflage.

Einfluss auf Finanzhoheit der Stadt bereits berücksichtigt

Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes falle der Antragstellerin nicht erst in Folge der Billigung des Rettungs- und Notfallkonzepts zu, sondern aufgrund zuvor getroffener gesetzlicher Regelungen. Der Umstand, dass die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz Einfluss auf die Finanzhoheit der Antragstellerin hat, sei bereits ausreichend berücksichtigt. Insoweit stehe ihr nach einem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 14.09.2020 (NVwZ-RR 2021, 1) ein Anspruch auf Kostenausgleich zu, den das Land mittlerweile geregelt habe.

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2022.