Die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime können nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig am 08.03.2018 auf die Berufung zweier Mobilheimeigentümer die Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben (Az.: 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).
OVG betont: Mobilheime keine Immobilien
Das OVG hat hervorgehoben, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen. Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben wolle, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein. Diesen Anforderungen genüge die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
OVG Schleswig, Urteil vom 08.03.2018 - 2 LB 97/17
Redaktion beck-aktuell, 8. März 2018.
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Zweitwohnungssteuer; Dauercamper; Steuergegenstand, -maßstab und -satz; Rückwirkung, BeckRS 2011, 53040
VG Münster, Zweitwohnungssteuer für "Dauercamper", NVwZ-RR 1998, 328
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Schleswig bestätigt Zweitwohnungsteuer für Mobilheime, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.10.2016, becklink 2004621