Eltern eines Grundschülers beantragen erfolglos Eilrechtsschutz
Die Maskenpflicht gilt in Schleswig-Holstein auf dem Gelände von Schulen, aber nicht im Unterrichtsraum, auf dem Schulhof oder der Mensa, wenn die "Kohortenregel" oder ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann. Die Eltern eines Grundschülers aus Schleswig-Holstein hatten beantragt, diese Pflicht – geregelt in § 12 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung – vorläufig außer Kraft zu setzen. Hiermit hatten sie keinen Erfolg.
Gesundheitsgefahr durch Maske nicht feststellbar
Das OVG bezweifelt, ob das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit durch die Maskenpflicht an den Schulen überhaupt berührt wird. Es bestünden derzeit keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren für Schüler hervorzurufen.
Maskenpflicht verhältnismäßig
Angesichts des Wiederanfahrens des öffentlichen Lebens und der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts wäre eine auch für den Schulbetrieb geltende Maskenpflicht jedenfalls nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil geboten und erforderlich, um einem weiteren raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche entgegenzuwirken. Mildere Mittel, etwa eine Maskenpflicht nur für Rückkehrer aus Risikogebieten, seien wegen der Übertragbarkeit des Coronavirus vor Symptombeginn nicht gleich wirksam. Der Beschluss ist unanfechtbar.