Klagebefugnis bezieht sich nur auf Natur- und Umweltschutz
Wie der Vorsitzende Richter zur Begründung des Urteils erläuterte, ist das Klagerecht der Schutzgemeinschaft vom Umfang her auf deren satzungsgemäßen Aufgabenbereich und die vom Umweltbundesamt erteilte Anerkennung als Umweltverband beschränkt. Die Klagebefugnis betreffe deshalb nur den Natur- und Umweltschutz, nicht aber die luftverkehrsrechtliche Rechtfertigung des Ausbauvorhabens. Dass für den Flughafenausbau kein Bedarf bestehe und er nicht oder nur unter Einsatz verbotener staatlicher "Beihilfen" finanzierbar sei, habe das beklagte Verkehrsministerium im Zeitpunkt seiner Entscheidung anders eingeschätzt. Dies sei nicht zu beanstanden.
Keine verfahrensrechtlichen Einwände
Gemessen an den Umständen und der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschluss im Jahr 2009 bestünden auch keine verfahrensrechtlichen Einwände. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit der gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung sei erfolgt. In Bezug auf europarechtlich geschützte FFH-Gebiete oder geschützte Arten seien alle relevanten Fragen erfasst und einer rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung zugeführt worden. Die weiteren umweltbezogenen Auswirkungen des Vorhabens – insbesondere Fluglärm, Luftverunreinigungen, sogenannter „Elektrosmog“ und andere – seien sachgerecht erfasst, bewertet und in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt worden. Das gelte auch für den Nachtflugbetrieb.