Pferdehalterin sieht Frauen diskriminiert und Sportfördergebot verletzt
Die Pferdehalterin hatte in ihrem Antrag geltend gemacht, die Satzung sei mittelbar geschlechterdiskriminierend, weil sie mit 90% Pferdehalterinnen im Satzungsgebiet nahezu ausschließlich Frauen belastete. Zudem werde das in der Landesverfassung geregelte Sportfördergebot verletzt, indem der Reitsport besteuert werde.
Satzung Ende März 2018 rückwirkend aufgehoben
Steuerbescheide waren auf Grundlage der Satzung, die am 01.07.2017 in Kraft getreten war, nicht ergangen. Vielmehr hatte der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 30.03.2018 das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert und geregelt, dass auf das Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden keine Steuer erhoben werden darf (§ 3 Abs. 7 KAG in der Fassung vom 18.03.2018). Daraufhin hatte die Gemeinde Tangstedt die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im November 2018 rückwirkend zum 01.07.2017 aufgehoben.
Pferdehalterin hält dennoch an Antrag fest
Die Antragstellerin begehrte weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung. Ihr ging es unter anderem um Rehabilitierung. Zudem beabsichtigt sie, eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde Tangstedt wegen ihrer Rechtsverfolgungskosten zu führen.
OVG: Kein Rechtsschutzinteresse mangels Amtspflicht gegenüber einzelnen Bürgern
Das OVG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil die Satzung keine Rechtswirkung mehr entfalte und der Antragstellerin für den beabsichtigten Amtshaftungsprozess auch kein besonderes Rechtsschutzinteresse zustehe. Denn ein Amtshaftungsprozess wäre offensichtlich aussichtslos, weil eine unterstellte Amtspflichtverletzung der Gemeinde nicht drittgerichtet wäre, so das OVG. Bei der Gesetzgebung sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen oder Abgabensatzungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass das Ortsgesetz (die Satzung) konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzes- beziehungsweise Satzungsform darstelle, liege bei der Pferdesteuer nicht vor.