Landwirt darf zu Ausbaubeitrag von knapp 190.000 Euro herangezogen werden

Die Heranziehung eines Landwirts zu Ausbaubeiträgen in Höhe von knapp 190.000 Euro für eine Anliegerstraße im Amtsbereich Lütjenburg ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden. Der angewandte Verteilungsmaßstab gebiete keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern nur eine Typengerechtigkeit. Der Landwirt hatte die Gefährdung seiner Existenz eingewandt. 

50% des insgesamt umlagefähigen Aufwands

Das Urteil hatte seinerzeit für Aufsehen gesorgt, weil die auf den Kläger entfallenden Ausbaubeiträge damit deutlich mehr als 50% des insgesamt umlagefähigen Aufwands ausmachten. Die Höhe der Beiträge ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger Eigentümer von sechs landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist, die an der im Außenbereich liegenden Straße anliegen.

VG verwies auf gesondertes Erlassverfahren

Der Landwirt hatte unter anderem geltend gemacht, dass dies seine Existenz als Landwirt gefährde. Dazu hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine etwaige Existenzgefährdung lediglich als Billigkeitserwägung zu berücksichtigen sei und das beitragserhebende Amt nicht verpflichte, dies bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Vielmehr bleibe die Möglichkeit, die als unbillig eingeschätzte Beitragsbelastung in einem gesonderten Erlassverfahren geltend zu machen. Dies griff der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht an.

OVG: Angewandter Verteilungsmaßstab gebiete keine Einzelfallgerechtigkeit 

Auch das OVG zeigte sich von den vom Kläger geltend gemachten Gründen nicht überzeugt. Insbesondere gebiete der angewandte Verteilungsmaßstab keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern nur eine Typengerechtigkeit, also ein Abstellen auf Regelfälle eines Sachverhalts und deren gleichartige Behandlung.

Redaktion beck-aktuell, 28. Oktober 2021.