OVG Schleswig: Land muss bei "raumbedeutsamem" Landschaftsschutz förmlich einbezogen werden

Die Verordnungen des Kreises Dithmarschen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten Landschaftsschutzgebiete "Hohe Geest" und "Rüsdorfer Moor" sind unwirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 21.12.2017 entschieden. Da es sich um "raumbedeutsame" Vorhaben handle, hätte das Land förmlich einbezogen werden müssen (Az.: 1 KN 8/17).

Kreis: Von Windkraftanlagen freizuhaltende "charakteristische Landschaftsräume"

Der Kreis Dithmarschen betrachtet die Bereiche der Hohen Geest und des Rüsdorfer Moores als "charakteristische Landschaftsräume", die von technischen Bauwerken, von denen eine "visuelle Fernwirkung" ausgehe, freizuhalten seien, weil sie dem Schutzzweck der Verordnung – der "Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft" – zuwiderliefen. Die Errichtung von Windkraftanlagen sei deshalb unzulässig.

OVG: Land muss bei raumbedeutsamen Vorhaben förmlich einbezogen werden

Das OVG hat die Verordnungen für unwirksam erklärt. Die Sicherstellung der Gebiete für den Landschaftsschutz mit ihrem auf den Ausschluss von Windkraftanlagen zugeschnittenen Konzept sei "raumbedeutsam". Es genüge deshalb nicht, die Verordnungen vor ihrem Erlass mit der Landesplanungsbehörde informell abzustimmen. Bei solchen raumbedeutsamen Vorhaben müsse der Kreis das Land vielmehr förmlich einbeziehen. Anderenfalls sei zu befürchten, dass die betroffenen Flächen der laufenden Landesplanung für Windenergieflächen aufgrund einseitiger Vorgaben entzogen würden.

OVG Schleswig, Urteil vom 21.12.2017 - 1 KN 8/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2017.

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