Kraftfahrtbundesamt muss Umwelthilfe Einsicht in Akten zu VW-Abgasskandal gewähren

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) muss der Deutschen Umwelthilfe Einsicht in den zwischen ihm und der Volkswagen AG im Herbst 2015 geführten Schriftverkehr zur Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen der Motorbaureihe EA 189 EU5 gewähren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 02.10.2020 bestätigt und Anträge des KBA und von Volkswagen auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Umwelthilfe begehrte Einsicht in KBA-Akten zum VW-Abgasskandal 

Die Umwelthilfe hatte ihr Akteneinsichtsbegehren auf das Umweltinformationsgesetz gestützt und damit in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegt. Die Bedenken wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und des etwaigen Schutzes von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen teilte das Verwaltungsgericht nicht. Es verwies auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Informationen. Das Kraftfahrtbundesamt und VW beantragten Zulassung der Berufung.

OVG bestätigt Akteneinsichtsrecht der Umwelthilfe

Das OVG hat die Anträge abgelehnt und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Es weist darauf hin, dass es bereits mit unanfechtbarem Beschluss vom 27.04.2020 (BeckRS 2020, 7711) die Anträge auf Zulassung der Berufung des Kraftfahrtbundesamtes und dreier beigeladener Automobilunternehmen gegen ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.04.2019 (BeckRS 2019, 15456) zurückgewiesen hatte.

Ähnliche Klage des ZDF war bereits erfolgreich

In jenem Urteil habe das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgreich Einsicht in Unterlagen des Kraftfahrtbundesamtes hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von den beigeladenen Automobilunternehmen genutzten Abschalteinrichtungen bei den Dieselmotoren der Baureihe EA 189 begehrt. Das Verwaltungsgericht habe das Kraftfahrtbundesamt verurteilt, dem Kläger Einsicht in Unterlagen zu den Modellen VW Amarok, Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo zu gewähren, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgehe, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung verstehe und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als “entfernt“ gelte.

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2020.