Erst im Verfahren erlassene Ausnahmeregelung greift nicht
Bei dem Landtagspräsidenten handele es sich um eine auskunftspflichtige Stelle, da es sich bei ihm um eine Behörde handele, in der auch der Wissenschaftliche Dienst angesiedelt sei, so das OVG. Eine im Lauf des Verfahrens vom Landtag als Gesetzgebungsorgan in das IZG eingefügte Ausnahmeregelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes gegenüber den Fraktionen müsse so ausgelegt werden, dass diese nur für die laufende Legislaturperiode gilt. Denn ein zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss wäre mit dem Transparenzgebot in Art. 53 der Landesverfassung nicht vereinbar. Besondere im IZG vorgesehene Gründe, die Herausgabe der Informationen zu verweigern, konnte das OVG eigenen Angaben zufolge anhand der Darlegungen des Beklagten nicht feststellen.
Revision nicht zugelassen
Die erste Instanz hatte die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Diese Auffassung teilte das OVG nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.