Corona-Kontaktbeschränkungen in Schleswig-Holstein trotz Härtefällen bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 22.01.2021 einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der verschärften Corona-Kontaktbeschränkungen nach der am 24.01.2021 abgelaufenen schleswig-holsteinischen Corona-Verordnung abgelehnt. Zwar bestünden mit Blick auf Härtefälle Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Regelung. Im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung überwiege aber der Gesundheitsschutz.

Schärfere-Corona-Kontaktbeschränkungen

Während des Corona-Lockdowns gelten verschärfte Kontaktbeschränkungen. Nach § 2 Abs. 4 der bis zum 24.01.2021 geltenden schleswig-holsteinischen Corona-Verordnung dürfen Personen eines gemeinsamen Haushalts nur mit einer weiteren Person im öffentlichen und privaten Raum Kontakt haben. Dagegen richtete sich der Eilantrag.

OVG: Zweifel an Verhältnismäßigkeit

Das OVG hat den Antrag auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Kontaktbeschränkungen nach Vornahme einer Folgenabwägung abgelehnt. Es sei offen, ob die Regelung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würde. Das OVG äußert Bedenken an der Verhältnismäßigkeit, weil die Regelung möglicherweise zu weit gehe. Der Senat verweist dabei auf die zu berücksichtigenden psychologischen Folgen der Kontaktbeschränkungen, insbesondere für vulnerable Per­sonen. Kleinkinder seien unter Umständen derzeit von Kon­takten mit Gleichaltrigen komplett ausgeschlossen, da ihnen etwa "Spielbesuche" ohne Begleitung durch eine Betreuungsperson nicht möglich sind. Alleinerziehende von kleineren Kindern, die der ständigen Betreuung bedürfen, seien in ihren Kontakten ebenfalls besonders stark beschränkt, da sie sich jeweils nur mit einer einzelnen weiteren Person treffen können. Gleiches gelte unter Umständen auch für Personen, die einer ständigen Pflege und Betreuung bedürften, sowie deren pflegende Ehegatten, Partner oder Kinder.

Gesundheitsschutz überwiegt bei Folgenabwägung

Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der Kontaktbeschränkung wären private Kontakte in unbeschränktem Maße zulässig. Die daraus zu erwartenden Folgen würden bei der andauernden Infektionslage und unter Berücksichtigung der staatlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Leben schwerer wiegen als die Folgen von möglicherweise zu weitgehenden Kontaktbeschränkungen.

Härtefälle in neuer Verordnung teilweise berücksichtigt

Die seit dem 25.01.2021 geltende schleswig-holsteinische Corona-Verordnung sieht nun in § 2 Abs. 4 eine Ergänzung vor, wonach Ausnahmen für schwerbehinderte Personen und Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres gelten.

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2021.