LVerfG soll über Ausnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags vom Transparenzgebot entscheiden

Ist es mit dem Transparenzgebot des Art. 53 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vereinbar, dass der Landesgesetzgeber den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags durch eine Ausnahmeregelung im Informationszugangsgesetz von der Informationspflicht ausnimmt? Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint nein und hat das Landesverfassungsgericht dazu angerufen.

Transparenzgebot kehrt früheres Regel-Ausnahme-Verhältnis um

Das Transparenzgebot wurde 2014 in die Landesverfassung aufgenommen. Es verpflichtet unter anderem die Behörden des Landes, amtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Während vorher das Aktengeheimnis die Regel und der Informationszugang die Ausnahme war, kehrt die Verfassung mit dem Transparenzgebot das Regel-Ausnahme-Verhältnis nun um: der Informationszugang ist grundsätzlich zu gewähren und eine Versagung des Zugangs kommt nur in begründeten Ausnahmen in Frage.

OVG hält Ausnahme des Wissenschaftlichen Dienstes in IZG für verfassungswidrig

Angesichts dieser Rechtslage hält der Senat es für unzulässig, dass der Gesetzgeber im Jahr 2017 durch § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Informationszugangsgesetzes (IZG-SH) den Landtag auch bezüglich der gutachterlichen oder rechtsberatenden Tätigkeit im Auftrag der Fraktionen generell und vor allem zeitlich unbegrenzt, also auch hinsichtlich vergangener Legislaturperioden, von der Informationspflicht befreit hat. Laut OVG begehrt der Kläger in dem nun ausgesetzten Rechtsstreit von der heutigen Landtagspräsidentin den Zugang zu einer Liste der Gutachten, die der Wissenschaftliche Dienst des Landtags in der vorvergangenen (18.) Legislaturperiode erstellt hat.

OVG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2022 - 4 LB 45/17

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2022.