Windkraftanlagenbetreiber stellte Eilantrag
Der Kreis hatte in seiner Verordnung den als "charakteristischen Landschaftsraum“ bezeichneten Bereich der Geest für den Landschaftsschutz sichergestellt und zugleich bestimmt, dass dort künftig keine Windkraftanlagen mehr errichtet werden dürfen. Dagegen wandte sich per Eilantrag ein Windkraftanlagenbetreiber, der den Erfolg seiner Genehmigungsanträge für neue Anlagen infolge dieser Verordnung als gefährdet ansah.
OVG: Sicherstellung für Landschaftsschutz bedarf besonderer Prüfung
Der Eilantrag hatte Erfolg. Das OVG hat den Vollzug der Verordnung vorerst ausgesetzt. Dies habe zur Folge, dass die Verordnung den Genehmigungsanträgen des Windkraftanlagenbetreibers nicht entgegengehalten werden kann. Das OVG begründete diesen Schritt mit dem voraussichtlichen Erfolg des gegen die Verordnung gerichteten Normenkontrollantrags des Windkraftanlagenbetreibers. Die Sicherstellung für den Landschaftsschutz setze voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Kriterien (§ 26 BNatSchG) erforderlich sei. Dies bedürfe im Hinblick auf die Größe des betroffenen Gebiets und bereits gegebene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einer besonderen Prüfung.
OVG: Raumbedeutsame Sicherstellungsverordnung ohne Abstimmung mit Landesplanungsbehörde unzulässig
Die Gebietsgröße von mehr als 1/5 der gesamten Kreisfläche führt laut OVG dazu, dass die Verordnung des Kreises "raumbedeutsam" sei, so dass es vor ihrem Erlass einer Abstimmung mit der für die Raumordnungsplanung allein zuständigen Landesplanungsbehörde bedurft hätte. Eine solche Abstimmung fehle jedoch. Dem Kreis sei es nicht gestattet, im Wege der Sicherstellungsverordnung einseitig bindende Vorgaben zu "setzen" und damit eine große, für die Raumordnung bedeutsame Teilfläche der - derzeit laufenden - Landesplanung für Windenergieflächen zu entziehen.