OVG Schleswig fordert neue Bemessungsmaßstäbe für Erhebung von Zweitwohnungssteuern in Schleswig-Holstein

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in Schleswig hat am 30.01.2019 Klagen gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in zwei schleswig-holsteinischen Gemeinden stattgegeben. Die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, weil der von den Gemeinden zur Anwendung gebrachte Steuermaßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (Az.: 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18, nicht rechtskräftig). Die Gemeinden sollen ihre Satzungen über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern nun rückwirkend ändern.

Steuer anhand der Jahresrohmiete bemessen

Wie viele andere Gemeinden des Landes haben auch die Gemeinden Friedrichskoog (Amt Marne-Nordsee) und Timmendorfer Strand durch Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der sogenannten Jahresrohmiete bemisst. Diese wiederum ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 01.01.1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen.

OVG: Orientierung an Mietwert von 1964 führt zu Wertverzerrung

Das OVG ist zu der Auffassung gelangt, dass dieser Steuermaßstab zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führe, weil Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden. In Anlehnung an das Grundsteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 (DStR 2018, 791) gelte auch für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer, dass ein zum 01.01.1964 einheitlich festgestellter Mietwert die seitdem in über 50 Jahren erfolgte differenzierte Entwicklung wertbildender Merkmale von Immobilien (wie zum Beispiel Ausstattung und Lage) nicht ausreichend berücksichtige und damit innerhalb desselben Satzungsgebietes zu einer "fortschreitenden Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrung" führe. 

Gemeinden müssen Satzungen rückwirkend ändern

Die betroffenen Gemeinden sind laut OVG nunmehr gehalten, ihre Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern jeweils zu ändern. Dem Einwand der beiden beklagten Kommunen, dass die beanstandeten Vorschriften ihrer Satzung bis zu einer Neuregelung fort gelten können sollten, wie dies vom BVerfG in Bezug auf die Grundsteuer für die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vorgesehen worden sei, ist das OVG nicht gefolgt. Dafür bestehe kein Bedürfnis. Die Gemeinden könnten ihre Satzungen rückwirkend ändern und die Zweitwohnungssteuer auf neuer Satzungsgrundlage auch für zurückliegende Jahre erneut erheben, solange die Steuerschuldner dadurch nicht schlechter gestellt würden.

Mehrere Alternativen zu derzeitigem Steuermaßstab gegeben

Als alternativer Steuermaßstab komme in Betracht, den bisher maßgeblichen Mietwert durch Berücksichtigung von Baujahr und Lage der Immobilien zu modifizieren, eine Schätzung aufgrund von aktuellen Vergleichsmieten im jeweiligen Satzungsgebiet vorzunehmen oder die Zweitwohnungssteuer vom Verkehrswert abzuleiten, so das OVG.

Revision zugelassen

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus.

OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 90/18

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2019.