OVG: Reiseverbot stellt notwendige Schutzmaßnahme dar
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Antrag bereits als unzulässig verworfen, weil er sich noch gegen die Verordnung vom 02.04.2020 richtete, diese aber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der neuen Verordnung vom 08.04.2020 abgelöst worden war, ohne dass der Antragsteller dies berücksichtigt hatte. Einen weiteren Antrag hat das Gericht als unbegründet abgelehnt, da sich die angegriffene Regelung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen werde. Bei dem Reiseverbot handele es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme, wie sie nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes erlassen werden dürfe.
Verordnung darf allgemeine Handlungsfreiheit einschränken
Auch sei es zulässig, das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch eine Verordnung einzuschränken und dabei nicht nur Reisen, sondern auch vermeidbare Tagesausflüge – etwa zum Spazierengehen oder Angeln in der Ostsee – zu verbieten. Niemand könne ausschließen, dass er dabei nicht doch einmal Kontakt zu einem Dritten aufnehmen müsse. Eine Diskriminierung der Hamburger Bevölkerung sei damit nicht bezweckt, da das Verbot für alle Menschen von außerhalb des Landes gelte. Das Grundrecht auf Freizügigkeit sei bei einem solchen Anliegen von vornherein nicht betroffen.