Dienstenthebung eines Polizisten wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen an Presse

Ein Polizeibeamter, der bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen zu einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an die Presse weitergibt, ist vorläufig zu suspendieren. In einem solchen Fall sei eine Entfernung aus dem Dienst möglich und überwiegend wahrscheinlich, entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig.

Polizist wurde nach Weitergabe dienstlicher Informationen an die Presse suspendiert

Der Beamte wurde vorläufig des Dienstes enthoben, weil gegen ihn der Verdacht bestand, er habe seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er mehrfach Informationen aus dem Polizeidienst - unter anderem über einen gefährlichen Straftäter - an die Presse weitergegeben hat.

VG setzte vorläufige Dienstenthebung aus

Das Verwaltungsgericht hatte die vorläufige Dienstenthebung noch ausgesetzt. Es hielt zwar auch den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet, eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich. Die pflichtwidrige Weitergabe interner Informationen über laufende Ermittlungsmaßnahmen unter Inanspruchnahme polizeilicher Informationssysteme genüge nicht in jedem Fall für die Verhängung der Höchstmaßnahme.

OVG bestätigt Suspendierung

Das OVG dagegen hat die vorläufige Suspendierung durch den Dienstherrn bestätigt, weil die Entfernung des Beamten aus dem Dienst überwiegend wahrscheinlich sei. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Straftaten nach § 353b StGB begangen habe, indem er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger beziehungsweise als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden sind, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet habe.

Dienstentfernung wegen Weitergabe der Informationen möglich und wahrscheinlich

Es bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und der in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen über eine bevorstehende Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben habe, der diese veröffentlicht habe. Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.

OVG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2020 - 21.08.2020 14 MB 1/20

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2020.