Aufgrund der Einreiseverbote, die für die Zeit vom 02. bis 18.04.2020 galten, konnte ein Hamburger Rechtsanwalt während der Ostertage nicht wie geplant zum Angeln an die schleswig-holsteinische Küste fahren. Er sieht sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt und will nachträglich festgestellt wissen, dass die Verbote rechtswidrig waren.
Dies sei zulässig, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig, auch wenn die angegriffenen Verordnungen mittlerweile außer Kraft getreten seien (Urteil vom 13.11.2023 – 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20). Das Interesse, die Maßnahme nachträglich überprüfen zu lassen, sei berechtigt. Denn es gehe schon wegen der hohen Zahl möglicher Betroffener um einen gewichtigen Grundrechtseingriff.
Begründet sei der Antrag aber nicht. Das IfSG in seiner damals geltenden Fassung sei eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Einreiseverbot gewesen. Dieses sei auch ausreichend bestimmt formuliert gewesen. Unsicherheiten beim Vollzug der Vorschrift machten die Vorschrift selbst nicht rechtswidrig.
Einreiseverbot war verhältnismäßig
Das Einreiseverbot sei eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des IfSG gewesen. Es habe dazu gedient, Leben und Gesundheit des Einzelnen und der Gemeinschaft vor den Gefahren des Coronavirus zu schützen. Dazu sei es geeignet, erforderlich und angemessen gewesen. Es habe die Zahl möglicher Kontakte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts insbesondere angesichts der in dem Zeitraum liegenden Osterferien reduziert.
Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen seien kein ebenso effizientes Mittel gewesen, um potentielle Kontakte zu verhindern. Diese Maßnahmen allein hätten das Ansteckungsrisiko verringern, aber nicht vollständig ausschließen können.
Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange
Das Einreiseverbot sei ein gewichtiger Grundrechtseingriff gewesen. Dieser habe Gemeinwohlzielen von überragender Bedeutung, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor Corona, gedient. Die Landesregierung habe angesichts der Gefahrenlage bei Erlass der Verordnungen davon ausgehen dürfen, zum Schutz dieser Gemeinwohlbelange dringend handeln zu müssen.
Durch die Beschränkung des Verbots auf jedenfalls vorübergehend verzichtbare Einreisen habe die Landesregierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Betroffenen und dem Schutz der Bevölkerung getroffen.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen können die Beteiligten Beschwerde einlegen.