Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat am 21.01.2021 Eilanträge eines Friseursalons gegen das Verbot von Dienstleistungen mit Körperkontakt und einer Golfplatzbetreiberin gegen das Verbot zum Betrieb von Sportanlagen als unbegründet abgelehnt. Es spreche vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 08.01.2021 einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würden.
Corona-Verordnung formell und materiell rechtmäßig
In Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem November 2020 sieht der Senat die verfahrensmäßigen Anforderungen an den Erlass einer Verordnung gewahrt, die Verordnung vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und das Infektionsschutzgesetz selbst – auch in der vom Gesetzgeber Ende November 2020 geänderten Fassung – als verfassungskonform an.
Grundrechtseingriffe verhältnismäßig
Der für das Infektionsschutzrecht zuständige Dritte Senat kam nach ausführlicher Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller verhältnismäßig sind. Hierbei berücksichtigte er die aktuellen landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen und die vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzte Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.01.2021 - 21.01.2021 3 MR 1/21; 3 MR 2/21
Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2021.
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