Zulässiger EU-Grenzwert überschritten
Der sofortige Rückruf war im Oktober 2018 vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) angeordnet worden mit der Begründung, dass die eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen unter anderem schon bei Außentemperaturen unter 17 Grad in ihrer Wirksamkeit gedrosselt würden (sogenannte Thermofenster). Mit solchen Abschalteinrichtungen würden mehr Stickstoffoxide emittiert als nach EU-Recht zulässig. Eine schon seit April 2018 laufende freiwillige Rückruf- und Umrüstungsaktion hielt das KBA für nicht ausreichend. Der dagegen gerichtete Antrag von Opel auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Schleswig blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 09.11.2018, Az.: 3 B 127/18).
Drohender Reputationsschaden nachrangig
Das OVG hat die dagegen gerichtete Beschwerde jetzt zurückgewiesen. Wie die erste Instanz ließ der Senat offen, ob das KBA zu Recht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht oder ob diese, so Opel, notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten. Hierfür seien zum einen rechtliche Fragen zu klären, die gegebenenfalls eine Vorlage an den EuGH erforderlich machten. Zum anderen gebe es technische Fragen, zu denen Sachverständige zu hören seien. Dies müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die bei offener Rechtslage vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten von Opel aus. Deren Sorge um einen drohenden Reputationsschaden habe gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurückzutreten. Durch das Software-Update würden die Stickoxid-Emissionen der verbliebenen Fahrzeuge auf jeden Fall erheblich reduziert.