Neuaufstellung oder Fortschreibung der Raumordnungspläne muss abgewartet werden
Klägerin und Berufungsführerin des Verfahrens ist eine private Betreiberin von Windkraftanlagen, die einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Aufstellung von Windkraftanlagen im Gebiet der Gemeinde Rantrum im Kreis Nordfriesland begehrt. In der ersten Instanz scheiterte die Klage im November 2017 an der gesetzlichen Regelung im Landesplanungsgesetz, wonach raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig sind, bis neue Raumordnungspläne aufgestellt beziehungsweise die bestehenden Pläne fortgeschrieben sind. Die Neuaufstellung beziehungsweise Fortschreibung der Pläne war nach Entscheidungen des OVG von Januar 2015 erforderlich geworden (ZUR 2015, 498).
Moratorium verfassungsrechtlich unbedenklich
Das zwischenzeitlich vom Gesetzgeber mehrfach verlängerte Moratorium hat nach Auffassung des OVG weiterhin Bestand. So bestünden keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die Regelung greife zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Betreiberin aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Baufreiheit des Eigentümers) ein. Ähnlich hatte dies schon der früher für das Immissionsschutzrecht zuständige 1. Senat in seinem Urteil von März 2017 gesehen (BeckRS 2017, 121937). Die Revision wurde nicht zugelassen.